TE Vwgh Erkenntnis 1998/9/2 97/05/0143

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Veröffentlicht am 02.09.1998
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1. des Josef Neubacher und 2. der Gertraude Neubacher, beide in Bad Goisern, und 3. des Friedrich Neubacher in Linz, alle vertreten durch Mag. Dr. Franz Hafner und Dr. Karl Bergthaler, Rechtsanwälte in Altmünster, Marktstraße 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 3. April 1997, Zl. BauR-011921/1-1997/GR/Vi, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. Gottlieb Denzel in Ebensee, 2. Hermine Schober in Gmunden, beide vertreten durch Dr. August Lahnsteiner und Dr. Karl-Heinz Lahnsteiner, Rechtsanwälte in Ebensee, Schulgasse 3; 3. Marktgemeinde Ebensee, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich je zu gleichen Teilen insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und dem Erstmitbeteiligten sowie der Zweitmitbeteiligten gemeinsam Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom 28. Juli 1996 beantragten der Erstmitbeteiligte und die Zweitmitbeteiligte die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses samt Garage auf dem Grundstück Nr. 369/62, KG Ebensee. In den schriftlich vor der mündlichen Verhandlung vom 5. November 1996 erstatteten Einwendungen machten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin u.a. geltend, daß durch die geplante Verbauung eine Änderung bzw. Beeinflussung der unterirdischen Grundwasserströme und dadurch eine noch größere Hochwasserbelastung zu befürchten sei, wodurch diesen Beschwerdeführern noch größerer Hochwasserschaden zugefügt werden könne. Die vorliegenden Gründe seien wie die Seebergsiedlung Hochwassergebiet (Grundwässer der Traun und der Alten Traun). Das Haus des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sei genau auf einem unterirdischen Grundwasserzug gebaut. Eine diesbezügliche Senke Richtung Südwest sei auf dem vor ihrem Grundstück liegenden Grundstück erkennbar. Bei jedem größeren Hochwasser werde der Keller des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin überschwemmt. Diese Beschwerdeführer verlangten daher eine genaue geologische Untersuchung, bevor diese Gründe bebaut würden. Sie legten weiters vor der Verhandlung ein Foto betreffend den Zustand des Grundstückes nach einem Tag Regen vor und bemerkten dazu, daraus sei ersichtlich, daß nicht nur erhöhte Hochwasserbelastung durch die in diesem Bereich verstärkte Grundwasserströmung zu erwarten sei, sondern ihr Haus auch durch Oberflächenwasser unter Wasser gesetzt werden könne, falls durch die Fundamentierung, gleich welcher Art, eine Wasserverdrängung in dieser Senke erfolge.

In der Verhandlung vom 5. November 1996 trugen diese Beschwerdeführer neuerlich vor, daß durch die geplante Verbauung mit einer gravierenden Beeinträchtigung der Grundwasserströme zu rechnen sei, die sich zum Nachteil der Nachbarn auswirke. Diese Beeinträchtigung würde sich insbesondere bei starken Niederschlägen auswirken. Es werde dazu ergänzend Bildmaterial vorgelegt. Diese Einwendungen der Nachbarn seien bereits im Verfahren betreffend die Erlassung des Bebauungsplanes vorgetragen worden.

Der herangezogene geologische Amtssachverständige stellte in seinem Gutachten fest, daß bei projektgemäßer Errichtung des Hauses auf die eingeebnete Oberfläche ein Fundament und dann das Bauwerk aufgestellt werde. Da keine Mauer unter dem Gebäude vorgesehen sei, werde auch kein Hindernis für das Grundwasser entstehen (das Grundwasser liege mindestens 2,35 m unter der Fundamentsohle). Nur ein im Schwankungsbereich des Grundwassers errichtetes Bauwerk könne als Hindernis für das abfließende Grundwasser bezeichnet werden. Das projektierte Haus könnte nur dann zu einem Hindernis für das Grundwasser werden, wenn der Grundwasserspiegel bis auf die Oberfläche des Geländes aufsteige. Dies sei nur in einem äußerst seltenen Katastrophenfall denkbar. Bei normalen Grundwasserständen sei also mit Sicherheit davon auszugehen, daß weder das geplante Gebäude mit dem Grundwasserspiegel in Berührung komme, noch werde dieses Gebäude bestehende, fremde Rechte nachteilig beeinträchtigen. Die Befürchtung der Nachbarn, daß es nach Errichtung des Hauses zu einem Aufstau des Grundwassers und damit verbunden zu einer vermehrten Vernässung ihrer Keller grundwasserstromabwärts des geplanten Vorhabens kommen könne, sei aus fachlicher Sicht nicht richtig. Ein meßbarer und damit relevanter Aufstau könne nur dann entstehen, wenn Bauwerke direkt ins Grundwasser oder zumindest im Grundwasserschwankungsbereich errichtet würden. Auch ein steigender Grundwasserspiegel könne im gegenständlichen Fall immer noch unter der Sohle des Hauses ungehindert in Richtung Traunsee abfließen und stelle damit keine Gefahr für benachbarte, abwärts liegende Objekte (vor allem für dessen Keller) dar. Die von den Nachbarn befürchteten erhöhten "Grundwasserströme und Abwasserimmissionen" könnten daher aus fachlicher Sicht "nicht geteilt werden". Gegen die Erteilung der Baubewilligung für das vorliegende Projekt bestünden somit bei projektsgemäßer Ausführung aus geologischer Sicht keine Bedenken.

In den von den Bauwerbern vorgelegten Gutachten des Dr. phil. P.B. vom 5. November 1996 wurde festgestellt, daß die Fundamente und der Keller nicht im Bereich des normalen Grundwasserstandes lägen. Ein Zusammenhang mit dem Grundwasserabfluß und dem Oberflächenwasser im alten Gerinne sei im Normalfall nicht gegeben (dies würde nur bei sehr hohem Grundwasserstand, wenn das Grundwasser über Gelände austrete, oder durch mangelnde Sickerfähigkeit des Bodens entstehen). Bei hohen und sehr hohen Grundwasserständen sei ein Zusammenhang zwischen der Abflußgeschwindigkeit des unterirdischen und oberirdischen Wassers und den in diese Bereiche eingebauten Aufschüttungen und Häusern grundsätzlich denkbar. Dies gelte bereits für zahlreiche Häuser in Ebensee, die in den letzten 30 Jahren errichtet worden seien. Der Grundwasserabfluß sei vom vorliegenden Bauwerk nicht oder nur in einem vernachlässigbaren Ausmaß betroffen. Eine rechnerische Abschätzung des gesamten Talquerschnittes und seiner Durchlässigkeit zeige auf, daß einzelne Bauwerke kaum einen Einfluß ausübten. Örtliche Stauwirkungen, wie sie angeblich von einigen Hausbesitzern berichtet würden, könnten nur durch die Summenwirkung eines ganzen, zu tief gegründeten Siedlungsgebietes plausibel erscheinen. Bei dem geplanten Objekt sei aus den angeführten Gründen kein Einfluß auf die tatsächlich auftretenden Grundwasser- und Oberflächenwasserabflüsse zu erwarten.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der drittmitbeteiligten Gemeinde vom 20. Dezember 1996 wurde die Baubewilligung für das angeführte Bauvorhaben unter Auflagen erteilt. Im Hinblick auf die Bedenken der Beschwerdeführer erfolgten die Auflagen 3., 4. und 6.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 7. Februar 1997 als unbegründet abgewiesen, die Auflage zu Punkt 3. wurde ergänzt.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung und legten ein hydrologisches Gutachten vom Februar 1997 vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im wesentlichen damit begründet, ein Nachbar habe nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im baubehördlichen Bewilligungsverfahren kein Recht, daß durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt (Grundwasserspiegel) nicht beeinträchtigt werde. Solche Rechte könne der Nachbar allenfalls in einem Verfahren nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes wahrnehmen. Es handle sich somit um eine unzulässige Einwendung. Auf das in diesem Zusammenhang vorgelegte Privatgutachten habe daher nicht eingegangen werden müssen. Soweit sich die Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1993, Zl. 93/05/0157, beriefen, werde festgestellt, daß nach diesem Erkenntnis ein Nachbar kein subjektives Recht hinsichtlich des Abfließens atmosphärischer Niederschläge, sondern nur ein solches hinsichtlich der Beseitigung der atmosphärischen Niederschläge bzw. der damit verbundenen Immissionen habe. Wenn nun - wie im vorliegenden Fall - die Oberflächenwässer über den Sickerschacht in den Untergrund - d.h. ins Grundwasser - abgeleitet würden und als Folge dieser Maßnahme ein schnellerer bzw. häufiger auftretender Grundwasseranstieg bzw. eine Veränderung des Grundwasserhaushaltes befürchtet werde, so könne von einer Beseitigung atmosphärischer Niederschläge im Sinne des angeführten Erkenntnisses, mit der unmittelbare Immissionen auf die Nachbargrundstücke verbunden seien, nicht gesprochen werden. Die geplante Beseitigung der atmosphärischen Niederschläge bewirke nämlich keine unmittelbaren Immissionen für die Nachbargrundstücke, sondern lediglich eine Veränderung des Grundwasserhaushaltes bzw. -spiegels. Da es sich dabei

-

wie bereits ausgeführt - um kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht handle, sei auch dieser Einwand nicht berechtigt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und

-

wie der Erst- und die Zweitmitbeteiligte - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 4 Oö Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66 (O.ö. BauO 1994), sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.

Gemäß § 3 Z. 4 Oö Bautechnikgesetz, LGBl. Nr. 67/1994 (O.ö. BauTG), müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, daß durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Gemäß § 2 Z. 36 O.ö. BauTG sind schädliche Umwelteinwirkungen Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im besonderen für die Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen.

Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, daß ihnen nach Auffassung der Behörde keine subjektiven Rechte hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundwasserspiegels zustünden und die zu erwartenden Immissionen als nicht unmittelbare angesehen worden seien. Bereits im Verfahren zur Erlassung des Bebauungsplanes und wiederholt im Baubewilligungsverfahren hätten die Beschwerdeführer auf die von ihnen wahrgenommenen angespannten Verhältnisse im Wasserhaushalt betreffend das Grundstück des Erst- und der Zweitmitbeteiligten im Hinblick auf ihre Grundstücke hingewiesen. Es sei ihnen zunächst nicht erkennbar gewesen, ob für diese Wasserverhältnisse das Grundwasser oder Oberflächenwasser als alleinige Faktoren oder in Verbindung miteinander verantwortlich seien. Es gehe nicht um eine geltend gemachte Beeinträchtigung des Grundwasserspiegels einer der Liegenschaft der Bauwerber benachbarten Liegenschaft, sondern es gehe um das subjektive Recht der Beschwerdeführer auf Beseitigung atmosphärischer Niederschläge, soweit damit Immissionen auf ihr Grundstück verbunden seien. Die dabei auftretenden Immissionen seien von dem Sachverständigen Dipl.Ing. S. in seinem hydrologischen Gutachten vom Februar 1997 eingehend dargelegt worden. Es könnten nicht grundsätzlich "zu beachtende" Immissionen einfach dadurch zu "unbeachtlichen" Immissionen werden, wenn sie in das Grundwasser gelangten. Nach dem vorgelegten Gutachten sei evident, daß in das Recht der Beschwerdeführer auf Beseitigung atmosphärischer Niederschläge, soweit dadurch Immissionen auf ihre Grundstücke verbunden seien, verletzt würden. Die über das Grundstück des Erst- und der Zweitmitbeteiligten verlaufende Geländemulde habe zwar bei "normalen" Grundwasserverhältnissen keine "aktive" Funktion als Vorfluter mehr, sei jedoch für die anfallenden Oberflächenwässer von Bedeutung. Bei starken und länger andauernden Niederschlägen könnten diese nicht in den Untergrund bzw. in das Grundwasser versickern, da eine vorhandene Verlehmung der Muldensohle dies verhindere. Wenn durch Bautätigkeiten die vorhandene Lehmdeckschicht (wie im vorliegenden Fall die Unterkellerung der Garage) durchstoßen werde, sei eine nachteilige Auswirkung durch aufsteigendes Grundwasser speziell bei Grundwasserhochstand nach längeren Niederschlägen zu erwarten. Die im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen seien im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern befürchtete Veränderung des Wasserhaushaltes (sowohl für Grundwasser als auch für Oberflächenwasser) nicht ausreichend. Es müßte dem Erst- und der Zweitmitbeteiligten jedenfalls eine entsprechend dimensionierte Retentionseinrichtung

(z.B. Rückhaltebecken) vorgeschrieben werden, da eine Versickerung ohne gleichzeitige Retentionsmaßnahme nicht mehr dem Stand der Technik entspreche.

Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer nicht im Recht. Die belangte Behörde - wie auch die Baubehörden - haben in bezug auf die Einwendungen der Beschwerdeführer, mit denen sie eine Beeinträchtigung der Grundwasserverhältnisse geltend machten, zutreffend darauf verwiesen, daß dem Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren auch im Lichte der O.ö. BauO 1994 diesbezüglich kein Nachbarrecht zusteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 1978, Zl. 241/78 und 1080/78, zu der vergleichbaren grundsätzlichen Regelung betreffend Bestimmungen, die Nachbarrechte vermitteln, in der Stmk. BO 1968).

Soweit die Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren dahin verstanden wissen wollen, daß sie sich gegen die Beseitigung atmosphärischer Niederschläge durch den vorgesehenen Sickerschacht wenden, ist ihnen zuzustimmen, daß nach der hg. Judikatur (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 90/05/0068, zu der gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 46 Abs. 3 Oö Bauordnung 1976) dem Nachbarn hinsichtlich von Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern und Abwässern insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht zusteht, als damit Immissionen, d.h. schädliche Einflüsse auf ihr Grundstück, zur Debatte stehen. Sofern Niederschlagswässer bei der Ableitung von einem Grundstück mittels einer baulichen Anlage auf das Nachbargrundstück gelangen könnten, besteht nach dieser Judikatur ein Mitspracherecht des Nachbarn. Dies wird im vorliegenden Fall aber gerade durch den im Pkt. 3 der Auflagen vorgeschriebenen Sickerschacht verhindert. Bei der von den Beschwerdeführern auch in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten befürchteten Auswirkung auf den Grundwasserstand in dieser Gegend, zu der das von ihnen im Vorstellungsverfahren vorgelegte Gutachten nähere Ausführungen enthält, handelt es sich um keine das Grundstück der Beschwerdeführer betreffende in baurechtlicher Hinsicht zu berücksichtigende Immission. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Auffassung vertreten, daß ein näheres Eingehen auf das in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern im Vorstellungsverfahren vorgelegte Privatgutachten nicht erforderlich ist. Es erübrigt sich daher auch ein Eingehen auf die in der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler im Zusammenhang mit diesem im Vorstellungsverfahren von den Beschwerdeführern vorgelegten Privatgutachten.

Die belangte Behörde hat weiters zutreffend die Auffassung vertreten, daß die Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht den Einwand erhoben haben, das vorliegende Baugrundstück sei für eine zweckmäßige Bebauung ungeeignet. Der Umstand, daß die Beschwerdeführer im Verfahren zur Erlassung des im vorliegenden Bauverfahren anzuwendenden Bebauungsplanes nachweislich auf die Hochwassergefahr und die angespannte Grundwassersituation hingewiesen haben, ändert nichts daran, daß sie sich gegen die Bauplatzeigenschaft des vorliegenden Baugrundstückes im erstinstanzlichen Verfahren nicht gewendet haben. Sie sind daher in dieser Hinsicht präkludiert, was sowohl im aufsichtsbehördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beachtlich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer auch nicht veranlaßt, in bezug auf den im vorliegenden Fall anzuwendenden Bebauungsplan Nr. 22 "Neuhuber-Zopf-Promberger" im Hinbick auf die Parzelle des Erst- und der Zweitmitbeteiligten einen Verordnungsprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu richten. Abgesehen davon, daß die Festlegung von Bauland nicht im Bebauungsplan erfolgt, bestehen für den Verwaltungsgerichtshof im Lichte der im Akt einliegenden Gutachten keine Bedenken gegen die Baulandwidmung des vorliegenden Baugrundstückes, das im übrigen den gleichfalls als Bauland gewidmeten Grundstücken der Beschwerdeführer unmittelbar benachbart liegt.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050143.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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