RS Vwgh 2019/8/28 Ra 2019/14/0299

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3L E19103000
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
EURallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
32013L0032 IntSchutz-RL Art2 litf
32013L0032 IntSchutz-RL Art46 Abs3
62016CJ0585 Alheto VORAB
62017CJ0556 Torubarov VORAB

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/20/0442

Rechtssatz

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, ausgesprochen, dass Art. 46 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) in Verbindung mit Art. 47 GRC dahin auszulegen ist, dass er keine gemeinsamen Verfahrensvorschriften in Bezug auf die Zuständigkeit für den Erlass einer neuen Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz einführt, nachdem das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht die ursprüngliche Entscheidung über den Antrag für nichtig erklärt hat. Das Erfordernis, die praktische Wirksamkeit von Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie sicherzustellen und gemäß Art. 47 GRC einen wirksamen Rechtsbehelf zu gewährleisten, verlangt jedoch, dass im Fall der Rücksendung der Akten an die in Art. 2 lit. f der Richtlinie genannte gerichtsähnliche Behörde oder die Verwaltungsstelle innerhalb kurzer Zeit eine neue Entscheidung erlassen wird, die mit der im Nichtigkeitsurteil enthaltenen Beurteilung im Einklang steht. Der Unionsgesetzgeber wollte mit Erlass der Richtlinie 2013/32/EU keine gemeinsame Vorschrift einführen, wonach die Behörde im Sinne von Art. 2 lit. f der Verfahrensrichtlinie nach der Nichtigerklärung ihrer ursprünglichen Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz ihre Zuständigkeit verlieren sollte. Es steht den Mitgliedstaaten weiterhin frei, vorzusehen, dass im Anschluss an eine solche Nichtigerklärung die Akten zur erneuten Entscheidung an dieses Organ zurückzusenden sind. An dieser Rechtsprechung hat der EuGH in seinem Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, festgehalten und betont, dass die Verfahrensrichtlinie den Mitgliedstaaten einen "gewissen" Spielraum einräume, um insbesondere zu regeln, wie ein Antrag auf internationalen Schutz zu bearbeiten ist, wenn die ursprüngliche Entscheidung dieses Organs von einem Gericht für nichtig erklärt wird.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0585 Alheto VORAB
EuGH 62017CJ0556 Torubarov VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140299.L03

Im RIS seit

17.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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