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Auswertung in Arbeit!Norm
Auswertung in Arbeit!Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision des Dr. J J in W, gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. Juli 2019, Zlen. 1.) VGW-221/008/4357/2019/VOR-4, 2.) VGW- 221/00(/4358/2019/VOR-1 und 3.) VGW-221/008/4359/2019/VOR-1, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber meldete jeweils mit Wirkung vom 20. August 2018 bei der belangten Behörde die Gewerbe "Sprachdienstleistungen", "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation" und die "Überlassung von Arbeitskräften" an.
2 Die belangte Behörde sprach jeweils mit (getrenntem) Bescheid vom 15. Jänner 2019 hinsichtlich der angemeldeten Gewerbe aus, dass die Voraussetzungen für die Ausübung nicht vorliegen würden und untersagte jeweils die Ausübung des betreffenden Gewerbes.
3 Mit den revisionsgegenständlichen Erkenntnissen je vom 10. Juli 2019 wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerden des Revisionswerbers gegen diese behördlichen Entscheidungen ab und bestätigte die bekämpften Bescheide.
4 Die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien wurden dem Revisionswerber jeweils am 16. Juli 2019 zugestellt. Die sechswöchige Revisionsfrist (§ 26 Abs. 1 VwGG) endete ausgehend von diesem - vom Revisionswerber in der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. November 2019 erstatteten Stellungnahme unbestritten gebliebenen - Zustelldatum am 27. August 2019.
5 Der Revisionswerber brachte jedoch erst am 16. September 2019 die verfahrensgegenständliche Revision, die sich erkennbar gegen alle drei erwähnten verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisse richtet, direkt beim Verwaltungsgerichtshof ein. Diese langte nach Weiterleitung an das gemäß § 24 Abs. 1 VwGG zuständige Eingangsgericht (Verwaltungsgericht Wien) erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei diesem ein und erweist sich sohin als verspätet.
6 Die Revision ist vor diesem Hintergrund - ohne weiteres Verbesserungsverfahren - als verspätet zurückzuweisen.
Wien, am 20. Dezember 2019
Schlagworte
Auswertung in Arbeit!European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040113.L00Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020