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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art6Rechtssatz
Nach der Judikatur des VfGH zu § 51e Abs. 3 VStG wäre es verfassungswidrig, allein aufgrund der Höhe der angefochtenen Geldstrafe (weniger als EUR 500,--) ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Bestimmung räumt Ermessen ein und lässt damit eine verfassungskonforme Anwendung im Einzelfall zu. Soweit es Art. 6 MRK gebietet, ist eine mündliche Verhandlung jedenfalls durchzuführen, sofern die Parteien nicht darauf verzichtet haben (vgl. VfSlg. 16.894/2003; VfSlg. 17.375/2004, zu § 51e Abs. 3 VStG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060091.L02Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020