RS Vwgh 2019/9/24 Ra 2017/06/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2019
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6
VStG §51e Abs3
VwGVG 2014 §44

Rechtssatz

Nach der Judikatur des VfGH zu § 51e Abs. 3 VStG wäre es verfassungswidrig, allein aufgrund der Höhe der angefochtenen Geldstrafe (weniger als EUR 500,--) ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Bestimmung räumt Ermessen ein und lässt damit eine verfassungskonforme Anwendung im Einzelfall zu. Soweit es Art. 6 MRK gebietet, ist eine mündliche Verhandlung jedenfalls durchzuführen, sofern die Parteien nicht darauf verzichtet haben (vgl. VfSlg. 16.894/2003; VfSlg. 17.375/2004, zu § 51e Abs. 3 VStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060091.L02

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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