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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §69 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/12/0209Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über den Antrag des Dr. G in W, auf Wiederaufnahme der hg. Verfahren Zlen. 97/12/0101 (Antrag Zl. 98/12/0208) und 92/12/0227 (Antrag Zl. 98/12/0209), den Beschluß gefaßt:
Spruch
1. Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
2. Der Antrag auf "bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit" wird zurückgewiesen.
Begründung
Der 1955 geborene Antragsteller, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 550 Zahlen protokolliert wurden.
Soweit vorliegendenfalls erheblich, wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Zl. 92/12/0227-29 = Slg. Nr. 14.544/A, ein Begehren des nunmehrigen Antragstellers auf "Erhöhung" der für den Dienstort New Delhi gebührenden Gefahrenzulage abgewiesen. Mit weiterem Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 97/12/0101, wurde dem nunmehrigen Antragsteller für die Dauer seiner Verwendung am Dienstort New Delhi eine Erschwerniszulage bemessen. Das Nähere ist diesen Erkenntnissen zu entnehmen.
Mit dem vorliegenden, am 3. August 1998 eingebrachten Schriftsatz vom 1. August 1998 begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme dieser beiden Verfahren (sowie weiterer Verfahren, worüber gesondert entschieden wird - hg. Zahlen 98/12/0206, 0207 und 0210). Er bringt darin vor, am 31. Juli 1998 habe er in seinem Briefkasten eine Presseaussendung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Affäre Cazenave de la Roche gegen Frankreich vom 9. Juni 1998 vorgefunden, aus der er ableite, daß Art. 6 MRK auf vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten anzuwenden sei. Weiters bringt er insbesondere vor:
"Infolge der Novelle des Verwaltungsgerichtsgesetzes BGBl. I Nr. 88/1997 hat der Verwaltungsgerichtshof zum § 39 Abs. 2 Z. 6 in Fällen, in denen der Art. 6 MRK anzuwenden ist, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Hiezu führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 576 d Blgen. zu den stenograph. Protokollen d. NR.20.GP.S. 6, aus, daß der Verwaltungsgerichtshof bereits nach der geltenden Rechtslage den sich aus Art. 6 Abs. 1 MRK ergebenden Ansprüchen zu entsprechen vermag; der Zweck der Novellenbestimmung liege darin, dies auch nach außen hin sichtbar zu machen.
Nach den Bestimmungen des § 45 Abs. 1 Z. 4 ist das Verfahren über Antrag wiederaufzunehmen, wenn den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte.
Dies trifft insoferne zu, als der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 97/12/0423 sowie 0424 v. 1.7.1998 betr. Erschwernis- sowie Gefahrenzulage von Sachverhaltselementen ausging, zu denen mir Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben gewesen wäre. So wird ein Notstromaggregat erwähnt, das jedoch infolge Zutuns der Dienstgeberseite durch damals fehlerhaften Postenbericht zu schwach dimensioniert war und sich somit nur als bedingt verwendbar erwies. (die Nennleistung betrug 3 kVA, um ein Klimagerät anstarten zu können bedarf es aber mindestens 4 kVA, vermutlich aber mehr, 4,5 kVA). In Ansehung der Gefahrenzulage folgt aus dem Anwendungsbereich des Art. 6 MRK (Publizitätsvorschriften der Rechtsnormen), daß durchaus über die Bandbreite der Zulagen Klarheit zu schaffen ist (faires Verfahren).
In dieselbe Richtung geht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes 97/12/0101 v. 28.5.97, früher 92/12/0227, zu welchem das Parteiengehör nicht ermöglicht wurde.
Ich beantrage daher die Wiederaufnahme der erwähnten Verfahren wegen jetzt bekannt gewordener Judikatur aus Straßburg zur Anwendbarkeit des Art. 6 MRK auf dienst- sowie besoldungsrechtliche Fragen. Ich beantrage genauso unter einem die Wiederaufnahme aller meiner Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof, auf die Art. 6 MRK Anwendung findet (also nicht wegen Ruhestandsversetzung, 92/12/0286), aber schon 92/12/0286, sowie eine gemeinsame Durchführung aus Gründen der Rationalität. Der Antrag zu 92/12/0227 wegen Gefahrenzulage New Delhi betrifft ebenfalls Parteiengehör sowie klare Rechtsgrundlagen. Nicht vom Antrag auf Wiederaufnahme umfaßt sind diejenigen Erkenntnisse und Beschlüsse, in denen ich ohnehin obsiegende Partei war, ich beantrage, diese zu einem Verfahren zusammenzufassen."
Mit diesem Vorbringen vermag der Antragsteller keinen Wiederaufnahmegrund aufzuzeigen (die maßgebliche Rechtslage wurde bereits im hg. Beschluß vom 2. Juli 1997, Zl. 97/12/0213, dargestellt). Insbesondere ist ihm auch diesmal zu erwidern, daß er nicht vorbringt, welche Relevanz konkret den von ihm angenommen Unterlassungen zukommen soll. Sollte hingegen sein Vorbringen dahin zu verstehen sein, daß der Verwaltungsgerichtshof das Gesetz falsch angewendet habe, würde dies ebenfalls keinen Wiederaufnahmegrund darstellen. (Siehe abermals beispielsweise den zuvor genannten Beschluß Zl.97/12/0213.)
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Der Antragsteller begehrt weiters in einem im Nachhang eingebrachten Schriftsatz vom 2. August 1998 (OZ 2)"die bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit". Da der Verwaltungsgerichtshof vorliegendenfalls zur Erlassung des angestrebten - offensichtlich erstinstanzlichen - Bescheides nicht berufen ist, war das Begehren (wie schon zuvor eine Reihe anderer solcher Begehren des Antragstellers - siehe beispielsweise dazu den hg. Beschluß vom 19. November 1997, Zlen. 97/12/0275 u.a.) gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Ergänzend ist noch folgendes anzufügen: Sollte sich die in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Juli 1998 (beim Senat 12 protokolliert im Akt Zlen. 98/12/0201-0204) wiederholte Ablehnung zahlreicher Senate des Verwaltungsgerichtshofes, darunter auch des Senates 12, auch auf dieses Verfahren beziehen, wäre dies im Sinne der Ausführungen im hg. Beschluß vom 29. Juni 1998, Zlen. 98/10/0183 ua, unbeachtlich.
Wien, am 2. September 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120208.X00Im RIS seit
03.04.2001