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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRK Art6Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/04/0016 E 20. April 2016 RS 2(hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Eine Begründung für das Absehen von einer Verhandlung findet sich im angefochtenen Erkenntnis nicht. Da das VwG mit Erkenntnis entschieden hat, kommt ein Absehen nach § 44 Abs. 4 VwGVG 2014 (das voraussetzt, dass das VwG einen Beschluss zu fassen hat) nicht in Betracht (Hinweis E vom 23. März 2015, Ra 2014/08/0066). Ein ausdrücklicher Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung (im Sinn des § 44 Abs. 5 VwGVG 2014) wurde nicht festgestellt. Auch der das Absehen von einer Verhandlung ermöglichende Tatbestand des § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG 2014 (die weiteren Tatbestände dieser Bestimmung kommen fallbezogen nicht in Betracht) liegt nicht vor. Der VwGH hat bereits festgestellt, dass die bisherige Rechtsprechung zu § 51e VStG (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 33/2013) auf § 44 VwGVG 2014 übertragen werden kann (Hinweis E vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/09/0013). Zu § 51e Abs. 3 Z 1 VStG hat der VwGH festgehalten, dass ein Beschuldigter, der in der Berufung die Begehung der Tat bestreitet, nicht nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet (siehe das E vom 19. März 2013, 2009/02/0257; sowie das - die Entziehung einer Gewerbeberechtigung betreffende - E vom 17. April 2012, 2010/04/0057). Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin in ihrer Beschwerde gegen das Straferkenntnis die Begehung einiger der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen bestritten und die Beweiswürdigung gerügt. Damit lag die Voraussetzung des § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG 2014 für ein Absehen von einer Verhandlung nicht vor. Dieser Verfahrensmangel war im Hinblick auf Art. 6 MRK jedenfalls wesentlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060091.L01Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020