TE Vwgh Beschluss 2019/10/2 Ra 2019/10/0151

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Veröffentlicht am 02.10.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des J S in K, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 8. Juli 2019, Zl. VGW-001/038/5297/2018-32, betreffend Übertretung nach dem PrivSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist Schulerhalter einer näher genannten Privatschule in Wien.

2 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. März 2018 wurden über ihn wegen Übertretung des § 5 Abs. 6 iVm § 24 lit. d PrivSchG zwei Geldstrafen von je EUR 1.800,-- verhängt; er habe es zu verantworten, dass an der genannten Schule zwei näher bezeichnete Lehrer beschäftigt worden seien, obwohl deren Verwendung mit Bescheiden des Stadtschulrats für Wien untersagt worden sei.

3 Der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge und setzte die verhängten Geldstrafen auf je EUR 1.100,-- herab. 4 Der Revisionswerber erachtet sich - unter der Überschrift "Revisionspunkte" - durch das angefochtene Erkenntnis in seinem "subjektiven Recht auf inhaltliche Entscheidung und auf Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verletzt, wobei die bekämpfte Entscheidung an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leidet." Das angefochtene Erkenntnis werde wegen Anwendung des § 5 Abs. 6 PrivSchG "im Bereiche des Privatrechts" und wegen unrichtiger Anwendung "der Verjährung gemäß den §§ 31 und 32" bekämpft.

5 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 4.7.2018, Ra 2018/10/0046 und 25.6.2019, Ra 2019/10/0064, jeweils mwN).

7 Im behaupteten Recht auf inhaltliche Entscheidung kann der Revisionswerber nicht verletzt sein, wurde doch seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde im angefochtenen Erkenntnis insoweit Folge gegeben, als die verhängten Strafen herabgesetzt wurden, und somit eine Sachentscheidung getroffen (vgl. etwa VwGH 29.11.2018, Ro 2018/10/0041, mwN).

8 Das in diesem Zusammenhang vom Revisionswerber ebenfalls behauptete subjektive Recht "auf Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" existiert nicht. 9 Bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung eines Aufhebungsgrundes (vgl. auch dazu den zitierten Beschluss Ro 2018/10/0041, mwN).

10 Soweit der Revisionswerber schließlich die unrichtige Anwendung der genannten Bestimmungen des PrivSchG bzw. des VStG behauptet, macht er damit ein abstraktes Recht auf richtige bzw. rechtmäßige Gesetzesanwendung von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen geltend. Dabei handelt es sich jedoch ebenfalls nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. neben dem zitierten Beschluss Ra 2018/10/0046 auch VwGH 29.3.2017, Ra 2016/10/0005 und 29.11.2018, Ra 2018/10/0088, jeweils mwN). 11 Da der Revisionswerber somit in den geltend gemachten Revisionspunkten nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision als nicht zulässig (vgl. die - ebenfalls den Revisionswerber betreffenden - Beschlüsse VwGH 26.8.2019, Ra 2019/10/0113 bis 0115 und 9.9.2019, Ra 2019/10/0127). 12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 2. Oktober 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100151.L00

Im RIS seit

06.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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