RS Vwgh 2019/10/2 Ra 2019/10/0143

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Veröffentlicht am 02.10.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
70/08 Privatschulen

Norm

AVG §1
B-VG Art131 Abs2
B-VG Art133 Abs4
PrivSchG 1962 §22
PrivSchG 1962 §23 Abs1
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Der Vollzug des PrivSchG 1962 bzw. die Ausübung der Aufsicht über die Privatschulen (§ 22 PrivSchG 1962) stellen keine Angelegenheiten des "Privatrechts" dar. Die Zuständigkeit der Schulbehörden ergibt sich eindeutig aus § 23 PrivSchG 1962. Gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung ist im Verfahren betreffend Untersagung der Verwendung als Lehrer - im Rahmen der Ausübung der schulbehördlichen Aufsicht - der Stadtschulrat (nunmehr: Bildungsdirektion)zuständig (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2019/10/0010); die Zuständigkeit des BVwG als Beschwerdeinstanz gründet auf Art. 131 Abs. 2 B-VG.

Schlagworte

Instanzenzugsachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100143.L01

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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