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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des J S in K, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2019, Zl. W224 2196409- 1/6E, betreffend Untersagung der Verwendung als Lehrer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtschulrat für Wien; nunmehr Bildungsdirektion für Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) wurde (im Beschwerdeverfahren) die Verwendung von P.D.R. als Lehrer an der Privatschule des Revisionswerbers untersagt.
2 Der Revisionswerber erachtet sich - unter der Überschrift "Revisionspunkte" - durch das angefochtene Erkenntnis in seinem "subjektiven Recht auf inhaltliche Entscheidung" verletzt, wobei das Erkenntnis an "Rechtswidrigkeit des Inhaltes" leide. Das angefochtene Erkenntnis werde wegen unrichtiger Anwendung des "§ 1 PrivSchG und des Öffentlichkeitsrechtes gem. den §§ 13 bis 16 PrivSchG" bekämpft. Anzuwenden wäre das Zivilrecht, weshalb der Stadtschulrat für Wien und das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig seien.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 4.7.2018, Ra 2018/10/0046 und 25.6.2019, Ra 2019/10/0064, jeweils mwN).
4 Im behaupteten Recht auf inhaltliche Entscheidung kann der Revisionswerber nicht verletzt sein, wurde doch seine Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtschulrats für Wien im angefochtenen Erkenntnis abgewiesen und somit eine Sachentscheidung getroffen (vgl. etwa VwGH 29.11.2018, Ro 2018/10/0041, mwN).
5 Bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung eines Aufhebungsgrundes (vgl. auch dazu den zitierten Beschluss Ro 2018/10/0041, mwN).
6 Soweit der Revisionswerber die Verletzung in seinen Rechten durch "unrichtige Anwendung" näher genannter Bestimmungen des Privatschulgesetzes (PrivSchG) behauptet, macht er damit ein abstraktes Recht auf richtige bzw. rechtmäßige Gesetzesanwendung von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen geltend. Dabei handelt es sich jedoch ebenfalls nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. neben dem zitierten Beschluss Ra 2018/10/0046 auch VwGH 29.3.2017, Ra 2016/10/0005 und 29.11.2018, Ra 2018/10/0088, jeweils mwN).
7 In diesem Zusammenhang ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass der Vollzug des PrivSchG bzw. die Ausübung der Aufsicht über die Privatschulen (§ 22 PrivSchG) keine Angelegenheiten des "Privatrechts" darstellen. Die Zuständigkeit der Schulbehörden ergibt sich eindeutig aus § 23 PrivSchG. Gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung war gegenständlich - im Rahmen der Ausübung der schulbehördlichen Aufsicht - der Stadtschulrat (nunmehr: Bildungsdirektion) für Wien zuständig (vgl. auch VwGH 27.2.2019, Ra 2019/10/0010, Rz 12); die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz gründet auf Art. 131 Abs. 2 B-VG.
8 Da der Revisionswerber somit in den geltend gemachten Revisionspunkten nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision als nicht zulässig (vgl. die - ebenfalls den Revisionswerber betreffenden - Beschlüsse VwGH 26.8.2019, Ra 2019/10/0113 bis 0115, und 9.9.2019 Ra 2019/10/0127). 9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. Oktober 2019
Schlagworte
Instanzenzugsachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100143.L00Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020