TE Vwgh Beschluss 2019/10/4 Ra 2019/10/0111

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Veröffentlicht am 04.10.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
70/08 Privatschulen

Norm

PrivSchG 1962 §5 Abs6
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der E S in K, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. Juni 2019, Zl. VGW-001/069/15975/2018-12, betreffend Übertretungen nach dem PrivSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin ist Schulerhalterin einer näher genannten Privatschule in Wien.

2 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 19. November 2018 wurden - soweit hier relevant - über sie wegen Übertretungen jeweils des § 5 Abs. 6 iVm § 24 lit. e PrivSchG zwei Geldstrafen von je EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage und 18 Stunden) verhängt. Sie habe es zu verantworten, dass an der genannten Schule jeweils im Zeitraum vom 5. September 2016 bis zumindest 9. Dezember 2016 1) insgesamt 28 namentlich genannte Lehrer zusätzliche Gegenstände unterrichtet hätten, ohne dass deren Verwendung für diese zusätzlichen Unterrichtsgegenstände dem Stadtschulrat für Wien angezeigt worden sei, 2) 16 namentlich genannte Lehrer beschäftigt worden seien, ohne dass deren Verwendung dem Stadtschulrat für Wien angezeigt worden sei. 3 Der dagegen von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis

hinsichtlich der erstgenannten Bestrafung keine Folge,

hinsichtlich der zweitgenannten Bestrafung insoweit Folge, als die Namen zweier (näher bezeichneter) Lehrpersonen zu entfallen hatten, wobei die zugehörige Geldstrafe auf EUR 1.350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage und 9 Stunden) herabgesetzt wurde. 4 Die Revisionswerberin erachtet sich in ihrer im Umfang der dargestellten Bestrafungen erhobenen Revision unter der Überschrift "Revisionspunkte" durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem "subjektiven Recht auf inhaltliche Entscheidung" verletzt, wobei die bekämpfte Entscheidung an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leide. Das angefochtene Erkenntnis werde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, und zwar "wegen Anwendung des § 5 Abs. 6 PrivSchG im Bereiche des Privatrechtes und wegen unrichtiger Anwendung der Verjährung" bekämpft.

5 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 4.7.2018, Ra 2018/10/0046, und 25.6.2019, Ra 2019/10/0064, jeweils mwN).

7 Im behaupteten Recht auf inhaltliche Entscheidung kann die Revisionswerberin nicht verletzt sein, wurde doch ihrer Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde im angefochtenen Erkenntnis in einem Spruchpunkt keine Folge gegeben, d.h. die Beschwerde abgewiesen, in einem zweiten Spruchpunkt dagegen teilweise Folge gegeben und die diesbezüglich verhängte Strafe herabgesetzt, und somit Sachentscheidungen getroffen (vgl. etwa VwGH 29.11.2018, Ro 2018/10/0041, mwN).

8 Bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung eines Aufhebungsgrundes (vgl. auch dazu den zuletzt zitierten Beschluss).

9 Soweit die Revisionswerberin schließlich die unrichtige Anwendung "des § 5 Abs. 6 PrivSchG" und "der Verjährung" behauptet, macht sie damit ein abstraktes Recht auf richtige bzw. rechtmäßige Gesetzesanwendung (einer durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmung) geltend. Dabei handelt es sich jedoch ebenfalls nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. neben dem zitierten Beschluss Ra 2018/10/0046 auch VwGH 29.3.2017, Ra 2016/10/0005, 29.11.2018, Ra 2018/10/0088, und 19.3.2014, Ro 2014/09/0034, jeweils mwN).

10 Da die Revisionswerberin somit in den geltend gemachten Revisionspunkten nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision als nicht zulässig.

11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 4. Oktober 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100111.L00

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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