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L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr NiederösterreichNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
§ 11 Abs. 3 iVm Abs. 5 NÖ GVG 2007 verlangt die Anmeldung des Interesses innerhalb der dreiwöchigen Anmeldefrist, wobei zufolge Abs. 6 erster Satz leg. cit. "gleichzeitig ... die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen" ist, also insbesondere auch die in § 3 Z 4 NÖ GVG 2007 geforderten Nachweise zu erbringen sind. Der Gesetzgeber hat somit die Voraussetzungen des § 3 Z 4 NÖ GVG 2007 mit den Voraussetzungen des § 11 leg. cit. verknüpft, sodass nur derjenige zum Interessenten wird (und zufolge § 11 Abs. 6 letzter Satz NÖ GVG 2007 Parteistellung erlangt), der sämtliche dieser Voraussetzungen erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017110004.J05Im RIS seit
28.09.2021Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021