RS Vwgh 2019/10/15 Ro 2017/11/0004

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Veröffentlicht am 15.10.2019
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Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
GVG NÖ 2007 §11
GVG NÖ 2007 §11 Abs3
GVG NÖ 2007 §11 Abs5
GVG NÖ 2007 §11 Abs6
GVG NÖ 2007 §3 Z4

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2017/11/0005

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für die Erlangung der Interessentenstellung finden sich einerseits in § 3 Z 4 NÖ GVG 2007 und andererseits in § 11 leg. cit. Während die erstgenannte Bestimmung bestimmte inhaltliche Anforderungen an den Interessenten und deren Glaubhaftmachung bzw. Nachweis in näher genannter Form normiert, trifft § 11 leg. cit. nähere Verfahrensbestimmungen, wie das Interesse am Grundstückserwerb im laufenden Genehmigungsverfahren geltend zu machen ist. So ist gemäß § 11 Abs. 5 leg. cit. das Interesse im Wege der Bezirksbauernkammer und "innerhalb der Anmeldefrist" (die gemäß Abs. 3 leg. cit. drei Wochen beträgt) - bei gleichzeitiger Glaubhaftmachung weiterer Voraussetzungen (Gewährleistung der Bezahlung und Erfüllung bestimmter Vertragsbedingungen) gemäß Abs. 6 leg. cit. - anzumelden, wobei der Interessent "nur nach ordnungsgemäßer Anmeldung" im weiteren Verfahren Parteistellung hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017110004.J02

Im RIS seit

28.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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