TE Vwgh Erkenntnis 1998/9/2 98/05/0084

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Veröffentlicht am 02.09.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1. des Franz Huber und 2. der Isabell Huber, beide in Ober-Grafendorf, beide vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Rechtsanwalt in St. Pölten, Wiener Straße 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 1. Februar 1996, Zl. R/1-V-95110/00, betreffend Zurückweisung der Vorstellung in einer Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. Ingeborg Ziegelwanger in Ober-Grafendorf, Raiffeisengasse 16;

2. Marktgemeinde Ober-Grafendorf, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Im vorliegenden, die Erstmitbeteiligte als Bauwerberin betreffenden Bauverfahren wurde die von den Beschwerdeführern in diesem Verfahren erhobene Vorstellung mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen, da der angefochtene Berufungsbescheid nicht mit einer leserlichen Unterschrift versehen ist und auch keine leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden enthält. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stelle eine derartige Erledigung keinen Bescheid dar.

Die Behandlung der zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde von diesem mit Beschluß vom 24. Februar 1998, B 996/96-5, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der nach Aufforderung beim Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 4 AVG müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der nach Abs. 2 genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt. Es muß sich also - wenn nicht eine entsprechende Beglaubigung erfolgt ist - aus der Ausfertigung in leserlicher Form der Name des Genehmigenden ergeben. Sollte daher eine Unterschrift des Genehmigenden unleserlich sein, so muß in anderer leserlicher Form dessen Name der Erledigung entnehmbar sein. Fehlt es daher an einer Unterschrift im Sinne des Gesetzes und ergibt sich aus der Erledigung auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, wer die Erledigung genehmigt hat, also erscheint auch keine "leserliche Beifügung des Namens" des Genehmigenden auf, so liegt nach der hg. Judikatur (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0116, und die in diesem Zusammenhang dazu zitierte Vorjudikatur) kein Bescheid vor. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zutreffend die Auffassung vertreten, daß die Unterschrift des genehmigenden Vizebürgermeisters auf der von den Beschwerdeführern vorgelegten Ausfertigung des Berufungsbescheides nicht leserlich ist. Der Umstand, daß von den neun Buchstaben des Namens des Genehmigenden zwar sieben lesbar sind, ändert nichts daran, daß die Unterschrift insgesamt nicht leserlich ist. Wenn die Beschwerdeführer meinen, der Name des genehmigenden Vizebürgermeisters sei allgemein bekannt, ist auf die hg. Judikatur zu verweisen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0027), nach der die Angabe der Funktion des Genehmigenden bei Unleserlichkeit seiner Unterschrift nicht ausreicht, dem gesetzlichen Erfordernis der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden zu genügen. In diesem Fall geht nämlich aus der Erledigung selbst nicht der Name dessen hervor, der die Erledigung genehmigt hat. Die mit der Funktionsangabe eröffnete Möglichkeit, den Namen des genehmigenden Organwalters zu ermitteln, vermag nicht die nach dem Gesetz geforderte, im Fall der unleserlichen Unterschrift für das Zustandekommen des Bescheides unabdingbare Namensnennung des Genehmigenden zu ersetzen. Die Zurückweisung der Vorstellung der Beschwerdeführer erfolgte daher zu Recht.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ist die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050084.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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