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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
§ 134 Abs. 1b KFG 1967 trifft eine Einteilung der Strafen bei Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idF der Richtlinie 2009/5/EG nach ihrer Schwere in drei Kategorien; bei schweren und sehr schweren Verstößen ist vorgesehen, dass die Höhe der Geldstrafe nicht weniger als EUR 200,-- bzw. EUR 300,-- zu betragen hatte. Das genaue Strafausmaß anhand dessen die Bemessung der konkreten Geldstrafe - auch unter Berücksichtigung des § 134 Abs. 1b KFG 1967 zu erfolgen hat -, ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht; sofern lediglich § 134 Abs. 1b KFG 1967 als Strafsanktionsnorm angegeben wird, ist der Spruch hinsichtlich der Strafsanktionsnorm nicht vollständig, weil mit § 134 Abs. 1b KFG 1967 keine konkrete Strafbemessung erfolgen kann.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftStrafnorm Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020109.L04Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020