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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Art. 34 der VO (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. L 60 vom 28. Februar 2014, trifft unterschiedliche Regelungen für Fahrer eines LKW, je nachdem, ob ein Schaublatt oder ein digitaler Fahrtenschreiber verwendet wird. Unter "Schaublatt" ist nach Art. 2 lit. e legcit. "ein für die dauerhafte Aufzeichnung von Daten bestimmtes Blatt, das in den analogen Fahrtenschreiber eingelegt wird und auf die die Schreibeinrichtung des analogen Fahrtenschreibers die zu registrierenden Angaben fortlaufend aufzeichnet" zu verstehen. Mit dem Vorwurf, Schaublätter nicht ordnungsgemäß verwendet zu haben, ist daher in einer Tatanlastung angesichts dieser eindeutigen Regelungen bereits hinreichend klar gestellt, dass ein analoger Fahrtenschreiber verwendet wurde.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020109.L02Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020