RS Vwgh 2019/10/16 Ro 2019/02/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §52
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Rechtsfragen sind stets durch die erkennende Behörde bzw. das erkennende Gericht zu beantworten. Einem Sachverständigen kommt keinesfalls die Lösung von Rechtsfragen zu und er darf auch nicht in den Bereich der Beweiswürdigung vordringen. Das hat nicht nur für einen von der Behörde beigezogenen Sachverständigen zu gelten, sondern auch für einen Privatgutachter (vgl. VwGH 25.2.2004, 2003/12/0027; VwGH 17.12.1993, 93/15/0094).

Schlagworte

Beweismittel SachverständigenbeweisGutachten rechtliche BeurteilungSachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019020009.J01

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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