TE Vwgh Beschluss 2019/10/16 Ra 2019/02/0136

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Veröffentlicht am 16.10.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, Hofrat Mag. Straßegger sowie Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des K in R, vertreten durch Mag. Jürgen Lappi, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, Feldgasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 27. Mai 2019, LVwG-050123/9/ER, betreffend Verfall nach dem Tierschutzgesetz (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 6. Dezember 2018, mit dem der Verfall von Tieren nach dem Tierschutzgesetz ausgesprochen worden war, als unbegründet ab und erklärte die Revision dagegen für nicht zulässig. 2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Die Verwaltungsakten wurden mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 vorgelegt. Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis "in seinem Recht darauf, dass die Behörde bei Erklärung des Verfalls zu überprüfen (habe), ob eine ‚bestimmte Tatsache' gegeben sei" verletzt und weiche damit in Verletzung von Verfahrensvorschriften und Verkennung der Rechtslage von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. 3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2019/02/0099, 0100, m.w.N.). 4 Mit der Formulierung, der Revisionswerber sei in seinen oben genannten Rechten verletzt, macht er im Wesentlichen die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und verwechselt solcherart den Revisionspunkt mit den Revisionsgründen (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2019/02/0102; vgl. zur Behauptung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens VwGH 28.4.2004, 2001/14/0179, sowie VwGH 21.11.2017, Ra 2015/16/0137).

5 Die Revision erweist sich daher als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 16. Oktober 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020136.L00

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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