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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs3Rechtssatz
Der VfGH ging in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 2017, V 4/2017, VfSlg. 20182/2017, von seiner bisherigen Rechtsprechung zu Art. 89 B-VG und Art. 139 Abs. 3 bzw. Art. 140 Abs. 3 B-VG, wonach nicht gehörig kundgemachte Verordnungen von den Gerichten auch ohne Anfechtung vor dem VfGH von vornherein nicht anzuwenden sind, ab. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen, die ein Mindestmaß an Publizität erlangen, anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem VfGH anzufechten; bis zur Aufhebung durch den VfGH sind sie für jedermann verbindlich. Dieser Auffassung schließt sich der VwGH an (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2017/15/0038; VwGH 27.3.2019, Ro 2017/10/0004).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020341.L01Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020