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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des O in F, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 23. August 2019, Zl. KLVwG-1582/4/2019, betreffend Einstellung eines Strafverfahrens wegen Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-
- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
3 Über den Vater des Revisionswerbers, G O, wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 28. Jänner 2019 wegen einer Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 55,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. Einem gegen diese Strafverfügung erhobenes Rechtsmittel wurde stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen G O eingestellt. Die dagegen vom Revisionswerber ohne Vollmacht erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurückgewiesen und eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt.
4 Die Revision war als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche Zurückweisung einer Beschwerde -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/02/0205). Vor diesem Hintergrund brauchte nicht mehr auf die der Revision anhaftenden Mängel eingegangen zu werden (vgl. etwa VwGH 6.9.2018, Ra 2018/02/0251, mit weiteren Nachweisen).
Wien, am 17. Oktober 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020188.L00Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020