RS Vwgh 2019/10/22 Ro 2019/10/0027

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Veröffentlicht am 22.10.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
72/01 Hochschulorganisation

Norm

UniversitätsG 2002 §68 Abs1 Z3
UniversitätsG 2002 §73 Abs2
VwGG §42 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Die Norm des § 68 Abs. 1 Z 3 UniversitätsG 2002, welche unter bestimmten Voraussetzungen das Erlöschen der Zulassung zu einem Studium anordnet, erfasst nach ihrem Sinn und Zweck auch Fälle der Nichtigerklärung der letzten zulässigen Wiederholung einer vorgeschriebenen Prüfung, ist doch eine für nichtig erklärte Prüfung nach § 73 Abs. 2 UniversitätsG 2002 auch auf die Gesamtzahl der (zulässigen) Wiederholungen anzurechnen (vgl. in diesem Sinn auch § 34a Abs. 4 des studienrechtlichen Teils der Satzung der WU).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019100027.J01

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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