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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
UniversitätsG 2002 §68 Abs1 Z3Rechtssatz
Die Norm des § 68 Abs. 1 Z 3 UniversitätsG 2002, welche unter bestimmten Voraussetzungen das Erlöschen der Zulassung zu einem Studium anordnet, erfasst nach ihrem Sinn und Zweck auch Fälle der Nichtigerklärung der letzten zulässigen Wiederholung einer vorgeschriebenen Prüfung, ist doch eine für nichtig erklärte Prüfung nach § 73 Abs. 2 UniversitätsG 2002 auch auf die Gesamtzahl der (zulässigen) Wiederholungen anzurechnen (vgl. in diesem Sinn auch § 34a Abs. 4 des studienrechtlichen Teils der Satzung der WU).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019100027.J01Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020