RS Vwgh 2019/10/22 Ro 2018/10/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2019
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
70/08 Privatschulen

Norm

PrivSchG 1962 §18 Abs1
VwGG §42 Abs1

Rechtssatz

Nach der Bestimmung des § 18 Abs. 1 PrivSchG 1962 kommt es nicht darauf an, ob es sich bei einer Privatschule um eine solche "gleicher Art" oder (bloß) "vergleichbarer Art" iSd § 18 Abs. 1 letzter Halbsatz legcit. handelt. Das Gesetz sieht nämlich insoweit keine unterschiedlichen Rechtsfolgen vor; insbesondere ist § 18 Abs. 1 PrivSchG 1962 gerade nicht zu entnehmen, dass zwar jenes Lehrpersonal zu subventionieren ist, das sich aus dem Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer an einer öffentlichen Schulen gleicher Art ergibt, nicht aber jenes an einer öffentlichen Schulen (bloß) vergleichbarer Art.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018100046.J03

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten