RS Vwgh 2019/10/22 Ro 2018/10/0046

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Veröffentlicht am 22.10.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
70/08 Privatschulen

Norm

PrivSchG 1962 §18 Abs1
VwGG §42 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Mit dem letzten Halbsatz des § 18 Abs. 1 PrivSchG 1962 ("soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht") wird der zu tragende Lehrerpersonalaufwand dahin begrenzt, dass nur jenes Lehrpersonal zu subventionieren ist, das sich aus dem Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage ergibt (vgl. VwGH 26.9.2019, Ro 2018/10/0006).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018100046.J01

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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