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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
PrivSchG 1962 §18 Abs1Rechtssatz
Mit dem letzten Halbsatz des § 18 Abs. 1 PrivSchG 1962 ("soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht") wird der zu tragende Lehrerpersonalaufwand dahin begrenzt, dass nur jenes Lehrpersonal zu subventionieren ist, das sich aus dem Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage ergibt (vgl. VwGH 26.9.2019, Ro 2018/10/0006).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018100046.J01Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020