TE Vwgh Erkenntnis 2019/10/22 Ro 2018/10/0046

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Veröffentlicht am 22.10.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
70/08 Privatschulen

Norm

PrivSchG 1962 §18 Abs1
VwGG §42 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des Landesschulrates für Steiermark (nunmehr: Bildungsdirektion für Steiermark) gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. September 2018, Zl. W128 2172692-1/5E, betreffend Feststellung nach § 18 Privatschulgesetz (mitbeteiligte Partei: E K, vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides des Landesschulrates für Steiermark (nunmehr: Bildungsdirektion für Steiermark) vom 4. August 2017 wurde gemäß § 18 Abs. 1 Privatschulgesetz (im Folgenden: PrivSchG) festgestellt, dass "die ‚D-Schule S' einer vergleichbaren öffentlichen Schule gleicher Art und vergleichbarer örtlicher Lage" entspräche. Mit Spruchpunkt 2. dieses Bescheides wurde gemäß § 18 Abs. 2 PrivSchG festgestellt, dass dieser Schule "ab dem Schuljahr 2017/2018 89,89 Lehrerwochenstunden" zukämen.

2 Begründend führte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde - und nunmehrige revisionswerbende Partei - unter anderem aus, die genannte Schule sei hinsichtlich "ihrer Art und ihrer Lage" mit öffentlichen Schulen (Neuen Mittelschulen) im Raum Graz, Graz-Umgebung bzw. Schulen im ländlichen Bereich zu vergleichen. Eine von der Schülerzahl mit der in Rede stehenden Schule (48 Schüler in zwei Klassen auf der fünften Schulstufe) in etwa vergleichbare öffentliche Neue Mittelschule werde in S. mit 56 Schülern in vier Klassen geführt. Lege man die 48 Schüler der "D-Schule S" (nach Maßgabe näher dargestellter Berechnungsmethoden) auf "die Dotierung einer zweiklassigen öffentlichen Neuen Mittelschule" um, könne diese mit 89,89 Lehrerwochenstunden subventioniert werden. "Bundesstunden" seien nicht zuzuteilen gewesen, da nach den "Rahmenbedingungen des Bundesministeriums für Bildung zur Umsetzung der NMS ab dem Schuljahr 2015/16, BMBF-687/0009-III/Pers.Controlling/2015 vom 23. Juni 2015" vorgesehen sei, dass das Zusatzkontingent des Bundes (6 Lehrpersonen-Wochenstunden) nur Klassen einer Neuen Mittelschule zuzuteilen sei. Schulen mit Statut, auch wenn sie den Lehrplan der Neuen Mittelschule bzw. einen adaptierten Lehrplan der Neuen Mittelschule unterrichteten, seien aber eben keine neuen Mittelschulen. Die genannten Richtlinien kämen daher im vorliegenden Fall "nicht zur Anwendung".

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. September 2018 wurde der dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde stattgegeben und Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 4. August 2017 dahin abgeändert, dass festgestellt werde, dass der genannten Schule "ab dem Schuljahr 2017/2018 95,89 Lehrerwochenstunden" zukämen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

4 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, die "D-Schule S" habe ihren Standort an einer näher genannten Adresse in S. und sei eine konfessionelle Privatschule mit eigenem Statut. Die Schule sei nicht untersagt worden, weshalb sie ab dem Schuljahr 2017/2018 geführt werden könne. Es sei um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts für das Schuljahr 2017/2018 sowie um Genehmigung des Organisationsstatuts angesucht worden. Die Schule entspreche im Hinblick auf öffentliche Schulen vergleichbarer Art einer Neuen Mittelschule. Aus dem Organisationsstatut ergebe sich, dass sich die Schule dem Lehrplan für Neue Mittelschulen unterwerfe.

5 Der Rechtsanspruch auf Subventionierung im Ausmaß von (zusätzlichen) sechs Lehrpersonen-Wochenstunden leite sich unmittelbar aus der Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, BGBl. II Nr. 174/2015, mit der insbesondere das "Neue Mittelschule-Umsetzungspaket" geändert werde, ab. Danach finanziere der Bund weiterhin sechs zusätzliche Wochenstunden je Neuer Mittelschule-Klasse. Diese zusätzlichen sechs Lehrerwochenstunden stünden jeder Neuen Mittelschule-Klasse zweckgewidmet für Individualisierungsmaßnahmen in den differenzierten Pflichtgegenständen (Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache) sowie bei Bedarf in den Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches im Sinne der Lehr- und Lerninhalte der Neuen Mittelschule zur Verfügung (Verweis auf Art. 1 Z 3 der genannten Verordnung BGBl. II Nr. 174/2015 ("Anlage 1 Dritter Teil vierter Absatz")). Der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Erlass vom 23. Juni 2015 sei demgegenüber allenfalls im Rahmen der Auslegung maßgeblich.

6 Die in Rede stehende Schule sei eine konfessionelle Privatschule mit eigenem Statut, die sich darin dem Lehrplan der Neuen Mittelschule unterwerfe. Der Ansicht der belangten Behörde, wonach diese Schule laut Statut keine Neue Mittelschule darstelle, weshalb ihr die zusätzlichen Bundesstunden nicht zu gewähren seien, sei entgegenzuhalten, dass diese Schule im Sinne des § 18 PrivSchG einer Neuen Mittelschule entspreche, da sie sich deren Lehrplan unterwerfe und somit auch deren Bildungsziele zu erfüllen habe. Eine Einschränkung auf gesetzlich geregelte Schularten sei dem § 18 Abs. 1 PrivSchG nicht zu entnehmen. Vielmehr deute der Wortlaut "gleicher oder vergleichbarer Art" darauf hin, dass der Gesetzgeber für diesen Vergleich gerade Schulen mit Organisationstatut vor Augen gehabt habe. Die Bestimmung des § 18 PrivSchG sei mit der Intention geschaffen worden, einer Ungleichbehandlung zwischen Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung und konfessionellen Privatschulen entgegenzuwirken. Es seien daher der in Rede stehenden Schule in gleicher Weise sechs Lehrerwochenstunden (Bundesstunden) zuzuteilen, da diese zur Erfüllung des Lehrplanes der Neuen Mittelschule erforderlich seien. Es könne dahinstehen, ob das Organisationsstatut bereits genehmigt bzw. das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen worden sei, da die Schule gemäß § 18 Abs. 5 PrivSchG so zu behandeln sei, als ob ihr das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen worden wäre.

7 Seinen Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG begründete das Verwaltungsgericht damit, dass es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "zur Frage der Subventionierung von konfessionellen Privatschulen gemäß § 18 PrivSchG, die aufgrund ihres Organisationsstatuts einer vergleichbaren öffentlichen Schule gleicher Art und vergleichbarer örtlicher Lage ..., jedoch keiner gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung" entsprächen, gebe.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende

Amtsrevision.

9 Das Verwaltungsgericht legte die Akten vor.

10 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Abweisung der Revision beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11 Das Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 (PrivSchG), lautet auszugsweise:

"§ 17. Anspruchsberechtigung.

(1) Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren.

(2) Unter konfessionellen Privatschulen sind die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und von ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden.

§ 18. Ausmaß der Subventionen

(1) Als Subvention sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind (einschließlich des Schulleiters und der von den Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen), soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht.

(2) Die gemäß Abs. 1 den einzelnen konfessionellen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten hat die zuständige Schulbehörde auf Antrag der für die Schule entsprechend dem § 17 Abs. 2 in Betracht kommenden Kirche oder Religionsgesellschaft festzustellen.

...

(5) Wenn für eine konfessionelle Schule

a)

erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder

b)

im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht

verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,

ist sie hinsichtlich der Subventionierung auf Antrag der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft so zu behandeln, als ob ihr das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen worden wäre. Wird das Öffentlichkeitsrecht jedoch nicht verliehen, so hat die gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft dem Bund den durch die Subventionierung entstandenen Aufwand zu ersetzen.

(6) Die Feststellung der den einzelnen konfessionellen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten wird mit Beginn des auf die Einbringung des Antrages gemäß Abs. 2 und die Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen folgenden Monatsersten wirksam, sofern der Antrag jedoch für ein bevorstehendes Schuljahr oder einen bevorstehenden Teil eines Schuljahres vorgelegt wird, frühestens mit Beginn des Schuljahres beziehungsweise des Teiles des Schuljahres."

12 Die Revision, die sich aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen als zulässig erweist, bringt im Wesentlichen vor, die strittige Frage der Zuerkennung von weiteren sechs Lehrerstunden sei vom Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 25. Mai 2018 in einem gleich gelagerten Fall konträr beantwortet worden. Der dort vertretenen Rechtsansicht sei zu folgen. Das Verwaltungsgericht übersehe im vorliegenden Fall, dass der Erlass des Bundesministeriums für Bildung vom 23. Juni 2015 "an einen ausdrücklich bezeichneten Schultyp, nämlich eine Neue Mittelschule, gerichtet" sei. Die dort "vorgesehenen sechs Lehrerwochenstunden für jede NMS-Klasse (Bundesstunden)" seien "ein Zusatzkontingent, das aber keineswegs notwendig ist, um den Lehrplan zu erfüllen". Einer konfessionellen Privatschule, die die gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung "Neue Mittelschule" führe, sei dieses Kontingent zweifelsfrei zuzuweisen. Der "D-Schule S" als Schule mit eigenem Statut stehe es aber nicht zu, da diese den Schultyp "Neue Mittelschule" nicht gewählt habe, um das eigene pädagogische Konzept umsetzen zu können. Sie wende beim zu vermittelnden Lehrstoff zwar den Lehrplan der Neuen Mittelschule an, die "Bundesstunden" stünden nach dem genannten Erlass "ausdrücklich nur für die Umsetzung des pädagogischen Konzepts der Neuen Mittelschule" zu.

13 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufgezeigt:

14 Gemäß § 18 Abs. 1 PrivSchG sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen als Subvention jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind (einschließlich des Schulleiters und der von den Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen), soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im Wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht.

15 Die Materialien (245 BlgNR 13. GP, S. 3) zur Novelle BGBl. Nr. 290/1972, mit der § 18 Abs. 1 PrivSchG seine nunmehrige Fassung erhalten hat, führen auszugsweise Folgendes aus:

"Zu § 18 Abs. 1:

§ 18 des Privatschulgesetzes regelt das Ausmaß der Subventionen. Die derzeitigen Abs. 1 bis 3 enthalten die näheren Ausführungen, die wegen der bisher gewährten Teilsubvention zum Personalaufwand erforderlich sind. Diese Bestimmungen erübrigen sich jedoch durch die nunmehr vorgesehene Übernahme des vollen Lehrerpersonalaufwandes.

Der Lehrerpersonalaufwand soll nunmehr insoweit getragen werden, als er auch an vergleichbaren öffentlichen Schulen gegeben ist. Durch den Klammerausdruck im Abs. 1 soll klargestellt werden, daß nicht nur die Kosten der reinen Unterrichtstätigkeit, sondern auch für die Schulleitung sowie für von den Lehrern auch an öffentlichen Schulen zu leistenden schuladministrativen Arbeiten, wie die Verwaltungstätigkeit für Lehrmittelsammlungen u.ä., ersetzt werden sollen.

..."

16 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass mit dem letzten Halbsatz des § 18 Abs. 1 PrivSchG ("soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht") der zu tragende Lehrerpersonalaufwand dahin begrenzt wird, dass nur jenes Lehrpersonal zu subventionieren ist, das sich aus dem Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage ergibt (vgl. VwGH 26.9.2019, Ro 2018/10/0006).

17 Dem Gesetz liegt demnach zu Grunde, dass der Lehrerpersonalaufwand - wie die Materialien formulieren - "insoweit getragen werden (soll), als er auch an vergleichbaren öffentlichen Schulen gegeben ist". Der Amtsrevisionswerber geht im angefochten Bescheid und in der vorliegenden Revision ausdrücklich davon aus, dass die in Rede stehende Schule hinsichtlich "ihrer Art und ihrer Lage" mit Neuen Mittelschulen im Raum Graz, Graz-Umgebung bzw. im ländlichen Bereich zu vergleichen sei; aufgrund eines Vergleichs mit einer in Ansehung der Schülerzahl mit der in Rede stehenden Schule in etwa vergleichbaren öffentlichen Neuen Mittelschule in S. sei die vorliegende Schule mit 89,89 Lehrerwochenstunden zu subventionieren. Dass dieser zum Vergleich herangezogenen Neuen Mittelschule (bzw. anderen vergleichbaren derartigen Schulen) aber die hier strittigen zusätzlichen Lehrerwochenstunden nicht zukämen, wurde weder im angefochtenen Bescheid festgestellt noch wird Derartiges in der vorliegenden Amtsrevision auch nur behauptet.

18 Soweit der Amtsrevisionswerber daher darauf abstellt, dass "der Erlass des Bundesministeriums für Bildung vom 23. Juni 2015" nur an Neue Mittelschulen gerichtet sei, sodass einer konfessionellen Privatschule, die die gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung "Neue Mittelschule" führe, dieses Kontingent zuzuweisen sei, nicht aber der hier in Rede stehenden Schule, zumal diese den Schultyp "Neue Mittelschule" nicht gewählt habe, um das eigene pädagogische Konzept umsetzen zu können, wird verkannt, dass Erlässe, denen nicht der Charakter von Rechtsverordnungen zukommt, keine für den Verwaltungsgerichtshof verbindlichen Rechtquellen darstellen (vgl. VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101, VwSlg. 19493 A) und es nach der hier allein maßgeblichen Bestimmung des § 18 Abs. 1 PrivSchG nicht darauf ankommt, ob es sich bei der in Rede stehenden Privatschule um eine solche "gleicher Art" oder (bloß) "vergleichbarer Art" im Sinne des § 18 Abs. 1 letzter Halbsatz leg. cit. handelt. Das Gesetz sieht nämlich insoweit keine unterschiedlichen Rechtsfolgen vor; insbesondere ist § 18 Abs. 1 PrivSchG gerade nicht zu entnehmen, dass zwar jenes Lehrpersonal zu subventionieren ist, das sich aus dem Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer an einer öffentlichen Schulen gleicher Art ergibt, nicht aber jenes an einer öffentlichen Schulen (bloß) vergleichbarer Art. 19 Soweit der Amtsrevisionswerber in der Revision den Standpunkt einnimmt, dass das "Zusatzkontingent" nicht notwendig sei, "um den Lehrplan zu erfüllen", wird nicht ausgeführt, worauf sich diese Annahme vor dem Hintergrund der gegenteiligen Feststellung des Verwaltungsgerichtes und dessen weiterer Feststellung, dass die in Rede stehende Schule sich dem Lehrplan für Neue Mittelschulen unterwirft, zu stützen können glaubt. Konkrete Darlegungen dahin, dass die vom Bund sämtlichen Neuen Mittelschulen zur Verfügung gestellten zusätzlichen Lehrerdienstposten zur Erfüllung des Lehrplanes der Neuen Mittelschulen generell als nicht erforderlich anzusehen wären, enthält die Revision nicht. Ebenso wenig sind fallbezogene Ausführungen ersichtlich, die dies für die hier in Rede stehende Schule darzulegen versuchen. Zudem ist diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die belangte Behörde Tatsachenvorbringen, das sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht erstattet hat, im Revisionsverfahren auf Grund des Neuerungsverbotes nicht mehr vorbringen kann (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2016/10/0109, mwN).

20 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

21 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 22. Oktober 2019

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018100046.J00

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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