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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z1Rechtssatz
Wer belangte Behörde im Verfahren vor dem VwG ist, regelt die Verfassung nicht. Maßgeblich ist daher § 9 Abs. 2 VwGVG 2014. Nach Z 1 dieser Bestimmung ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit) jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Der Status als "belangte Behörde vor dem VwG" ändert sich nicht, wenn nach den - unverändert gebliebenen - Bestimmungen über die Zuständigkeit inzwischen eine andere Behörde für die Führung des Verwaltungsverfahrens zuständig wäre. Anders liegt der Fall hingegen, wenn sich die Zuständigkeitsvorschriften geändert haben (VwGH 30.4.2019, Ro 2018/12/0012; 16.9.2015, Ra 2015/22/0110; 19.2.2015, Ra 2015/21/0014).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100025.L01Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020