TE Vwgh Beschluss 2019/10/22 Ra 2019/02/0156

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Veröffentlicht am 22.10.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1 lita
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der A in N, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2. Juli 2019, Zl. LVwG- 2019/20/0915-5, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 26. März 2019 wurde der Revisionswerberin angelastet, sie habe am 21. Oktober 2018 um 16.50 Uhr in N auf der BStraße l einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch gegen § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO verstoßen. Über sie wurde eine Geldstrafe von EUR 1.900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 382 Stunden) verhängt.

2 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem angefochtenen Erkenntnis insofern Folge, als die Geldstrafe auf EUR 1.700,-- sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Tage herabgesetzt und der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses insoweit berichtigt wurde, als die Tatzeit von 16.50 Uhr auf ca. 17.15 Uhr abgeändert wurde. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

3 Das Verwaltungsgericht ging sachverhaltsmäßig davon aus, dass die Revisionswerberin am 21. Oktober 2018 um ca. 16.50 Uhr einen PKW der Marke T mit dem im Spruch genannten Kennzeichen auf der N-See-Straße im Gemeindegebiet von N auf Höhe von Ne in Richtung G gelenkt habe. In der Folge sei sie nach A und von dort wieder zurück nach N zu ihrem Wohnhaus in der BStraße 1 gefahren, wo sie um etwa 17.15 Uhr eingetroffen sei. Sie habe sich bei der Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt 0,95 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) befunden. Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht u.a. auf die Ergebnisse der Atemluftmessung. Die Annahme der Tatzeit begründete es mit den Zeitangaben der Zeugen, dem von der Revisionswerberin unbestritten gebliebenen Umstand, dass sie mit dem PKW zu ihrem Wohnhaus gefahren sei, und der von den Polizisten wahrgenommenen warmen Motorhaube.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ein Verfahrensmangel geltend gemacht, nämlich dass das Verwaltungsgericht dem Beweisantrag der Revisionswerberin auf Vernehmung des anonymen Anzeigers, der von einem PKW einer anderen Marke gesprochen habe, nicht nachgekommen sei. Die Relevanz des Beweisantrages wird damit begründet, dass sich aus der Befragung des anonymen Anrufers eine offensichtliche Verwechslung der Fahrzeuge ergeben hätte.

9 Dem stehen schon die - insoweit unbestritten gebliebenen - Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis entgegen, wonach die Revisionswerberin unbestritten ließ, einen PKW der Marke T mit dem im Spruch genannten Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zur Tatzeit gelenkt zu haben. Damit kommt es auf die in einem anonymen Hinweis enthaltene Automarke nicht an und es fehlt für die behauptete Mangelhaftigkeit an der Relevanz. 10 Soweit die Revision für ihre Zulässigkeit auf vermeintliche Fehler in der polizeilichen Anzeige betreffend Wahrnehmung von Alkoholgeruch bei der Revisionswerberin und deren Angabe über die konsumierte Alkoholmenge hinweist, wird damit nicht aufgezeigt, dass die auf den behördlichen Messergebnissen beruhenden Sachverhaltsannahmen über den Grad der Alkoholisierung im angefochtenen Erkenntnis auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung gründeten.

11 Die Revisionswerberin macht als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung noch geltend, zur Vermeidung von Doppelbestrafungen habe sie einen Anspruch auf Angabe des richtigen Tatorts. 12 Das trifft zwar grundsätzlich zu, doch ist nicht ersichtlich, dass der in der polizeilichen Anzeige, im Straferkenntnis und im angefochtenen Erkenntnis gleichlautend genannte Tatort unrichtig sein soll, zumal auch nicht dargetan wurde, dass die Revisionswerberin mit ihrem Fahrzeug nicht nach Hause in die BStraße 1 in N, also zu dem in Rede stehenden Tatort gefahren sein sollte.

13 Schließlich vermisst die Revisionswerberin eine nachvollziehbare Begründung für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Berichtigung der Tatzeit, weil der anonyme Anzeiger zu der im Straferkenntnis angegebenen Uhrzeit angerufen habe. 14 Da der Revisionswerberin im angefochtenen Erkenntnis nicht der vom anonymen Anrufer genannte Tatort angelastet wurde, sondern das der polizeilichen Anzeige zu Grunde liegende Fahrziel, der Wohnort der Revisionswerberin, stellte das Verwaltungsgericht zutreffend nicht auf den Moment des Telefonats ab, sondern auf den Zeitpunkt, als die Revisionswerberin in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Kraftfahrzeug nach Hause kam. In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird auch nicht aufgezeigt, dass und warum die Richtigstellung der Tatzeit unzulässig gewesen wäre.

15 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Oktober 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020156.L00

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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