Index
L92004 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung OberösterreichNorm
AlVG 1977Rechtssatz
Aus den Erläuterungen (677 BlgNR XXIV. GP) zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010, die dem OÖ MSG 2011 zugrunde liegt, ergibt sich deutlich, dass es nach dem Mindestsicherungsrecht zulässig ist, eine zuerkannte Leistung auf Grund der mangelnden Kooperation des Hilfesuchenden mit dem AMS bei der (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu kürzen und eine Kürzung auch dadurch erfolgen kann, dass der auf Grund einer derartigen mangelnden Kooperation bewirkte Verlust des Anspruchs auf eine Leistung nach dem AlVG 1977 nicht durch eine entsprechende Erhöhung der Mindestsicherungsleistung ausgeglichen wird. Im Hinblick auf die angestrebte Verschränkung von Arbeitslosenversicherungsrecht und Mindestsicherungsrecht erscheint eine solche Vorgangsweise geboten, um den durch den zeitweiligen Anspruchsverlust nach dem AlVG 1977 bezweckten Effekt, den Arbeitslosen zur Mitarbeit an seiner Integration in den Arbeitsmarkt zu bewegen, nicht zu konterkarieren (vgl. VwGH 28.2.2013, 2011/10/0210, 0211, VwSlg. 18581 A/2013; VwGH 10.2.2014, Ro 2014/10/0007). Diese Überlegungen treffen auf das OÖ MSG 2011 zu, das in § 11 Abs. 5 legcit. ausdrücklich vorsieht, dass im Einzelfall über § 11 Abs. 4 OÖ MSG 2011 hinaus eine Kürzung bzw. eine Nicht-Gewährung von Mindestsicherungsleistungen vorgenommen werden kann, dies insbesondere dann, wenn die betreffende Person ausdrücklich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100166.L01Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020