TE Vwgh Beschluss 2019/10/24 Ro 2018/07/0045

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Veröffentlicht am 24.10.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des V M & Co KG in S, vertreten durch die Denkmayr Schwarzmayr Schnötzlinger Rechtsanwaltspartnerschaft in 4910 Ried im Innkreis, Bahnhofstraße 43, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2018, Zl. W270 2182942-1/6E, betreffend Festsetzung von Agrarmarketingbeiträgen nach dem AMA-Gesetz 1992 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorstand für den Geschäftsbereich I der AMA), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist ein Verein, der u.a. in der Vermarktung der Milch seiner Mitgliedsbetriebe tätig ist und die übernommene Milch an Molkereien weiterverkauft. Für die Monate Jänner bis Juli 2017 brachte er bei der belangten Behörde jeweils Beitragserklärungen für den Agrarmarketingbeitrag im Sinne der §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 ein und entrichtete die darin angeführten Beträge jeweils bis zum Ablauf des Folgemonats. Mit gesonderten Schreiben beantragte er ebenso monatlich "gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO" die bescheidmäßige Festsetzung des Beitrags auf Grund der jeweils erstatteten Beitragserklärung.

2 Mit Bescheid vom 21. November 2017 gab die belangte Behörde mit Spruchpunkt 1 den Anträgen gemäß § 201 Abs. 1 BAO ausdrücklich statt und setzte mit Spruchpunkt 2 die Agrarmarketingbeträge für die Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung für die Beitragszeiträume Jänner bis Juli 2017 in jeweils bestimmter Höhe fest. Begründend führte sie aus, dass der Revisionswerber mit Blick auf die gemeldeten Mengen jeweils geringfügig (zwischen EUR 0,04 und EUR 2,00 pro Monat) überhöhte Zahlungen geleistet habe. Die Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe mittels Bescheides nach § 201 BAO setze eine unrichtige Selbstberechnung voraus; darüber hinaus sei der Beitrag gemäß § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 mittels Bescheid festzusetzen, sofern er (u.a.) nicht in der richtigen Höhe entrichtet werde.

3 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in der er die Festsetzung der Beiträge mit insgesamt EUR 0,00 beantragte, da aus näher dargelegten, unter anderem verfassungs- bzw. unionsrechtlichen Gründen die Einhebung des Agrarmarketingbeitrags unzulässig sei.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Verwaltungsgericht die abweisende Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde dahingehend ab, dass es der Beschwerde teilweise Folge gab, dabei - in Abänderung des Bescheides - mit dessen Spruchpunkt 1 die Anträge des Revisionswerbers ausdrücklich zurückwies und mit dessen Spruchpunkt 2 die Agrarmarketingbeträge für die Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung für die Beitragszeiträume Jänner bis Juli 2017 in derselben Höhe wie die belangte Behörde festsetzte. Begründend führte es aus, dass § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 die Regelung des § 201 BAO verdränge, weshalb keine Antragslegitimation für eine bescheidmäßige Festsetzung bestehe. Wegen unrichtiger Beitragszahlung sei die belangte Behörde jedoch gemäß § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 zur bescheidmäßigen Festsetzung berechtigt bzw. sogar verpflichtet. Die in der Beschwerde ausgeführten Bedenken zur Zulässigkeit der Einhebung des Agrarmarketingbeitrags teilte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung nicht. Die Revision ließ es zu, weil zum Verhältnis von § 201 BAO zu § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 oder vergleichbaren Konstellationen keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. 5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, mit der dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes beantragt wird. Zu den Revisionsgründen wird ausschließlich ausgeführt, aus welchen Gründen einem Beitragspflichtigen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts das Recht zustehe, nach § 201 BAO die bescheidmäßige Festsetzung des Beitrags zu beantragen. Nach Aufforderung durch das Verwaltungsgericht, die Revision durch Angabe von Revisionspunkten zu verbessern, wurde diesbezüglich die Verletzung im "subjektivöffentlichen Recht auf Erteilung einer Bewilligung für die Festsetzung eines Antrages gemäß § 201 Abs 3 BAO" angeführt.

6 Die Revision ist nicht zulässig.

7 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 41 VwGG auf den Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte beschränkt ist (VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0017, und 24.11.2016, Ro 2014/07/0037).

8 Der Revisionswerber bekämpft ausschließlich den Umstand, dass seine Anträge zurückgewiesen wurden. Im Hinblick auf den normativen Gehalt einer Zurückweisung käme allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag in Betracht (vgl. etwa VwGH 5.7.2018, Ra 2018/06/0096). Eine solche kann hier aber schon deshalb nicht vorliegen, da Inhalt der Anträge das Begehren auf bescheidmäßige Festsetzung der Beiträge war, und das Verwaltungsgericht diese Festsetzung - wenn auch amtswegig nach § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 - vorgenommen hat.

9 Ein Eingriff in ein subjektives Recht des Antragstellers durch die Zurückweisung seiner Anträge ist angesichts der unter einem erfolgten und von ihm inhaltlich nicht bekämpften Sachentscheidung über sein Begehren nicht möglich.

10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 24. Oktober 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018070045.J00

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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