TE Vwgh Beschluss 2019/10/24 Ra 2019/02/0191

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2019
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des M M in I, vertreten durch Dr. Bianca Ausserlechner-Walter, Rechtsanwältin in 6170 Zirl, Salzstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 26. August 2019, Zl. LVwG- 2019/33/0998-3, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Tirol), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den VwGH erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (VwGH 10.2.2015, Ra 2015/02/0016). Daher ist der VwGH weder verpflichtet, Zulässigkeitsgründe anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (VwGH 10.12.2014, Ra 2014/20/0115).

5 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision (Punkt III. a) heißt es wörtlich:

"Entgegen des Ausspruchs des Landesverwaltungsgericht Tirol ist die Revision zulässig, zumal von dieser die Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, da das vorliegende Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern abweicht, als im gegenständlichen Fall eine Strafe nach § 99 Abs. 1 lit b ausgesprochen wird, obwohl die notwendigen Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 2, Satz 2, Z 2 StVO nicht vorliegen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wesentliche Verfahrensgrundsätze außer Acht gelassen, indem es den relevanten und Sachverhalt nicht in einem gesetzmäßigen und fairen Verfahren umfassend ermittelt und festgestellt hat. Schließlich leidet das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes unter erheblichen Begründungsmängeln, die erstmals im Rahmen der Revision gerügt werden können".

6 Mit diesem völlig allgemein gehaltenen Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision zeigt der Revisionswerber keine fallbezogene konkrete Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

7 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Oktober 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020191.L00

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten