RS Vwgh 2019/11/5 Ra 2019/20/0470

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E6O
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

EURallg
VwGG §30
62017CO0441 Kommission / Polen

Rechtssatz

Aus der Rechtsprechung des EuGH und (ihm folgend) des VwGH ergibt sich, dass unionsrechtlich begründete Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigende Sach- und Rechtsgründe anführen müssen. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter darf diesen nur dann gewähren, wenn die Notwendigkeit der Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht (fumus boni iuris) und ferner dargetan ist, dass sie dringlich in dem Sinne ist, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung der Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten muss (vgl. VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0056 mit Hinweis ua. auf EuGH 20.11.2017, C- 441/17 R, Europäische Kommission gegen Republik Polen, Rz 28 ff). Das Unionsrecht verlangt somit nicht, dass das für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zuständige Gericht bereits vor Antragstellung Kenntnis über die relevanten Umstände hat, sondern es liegt am Antragsteller, dem zuständigen Gericht diese Kenntnis zu verschaffen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200470.L05

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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