RS Vwgh 2019/11/5 Ra 2019/20/0470

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Veröffentlicht am 05.11.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30
VwGG §30a

Rechtssatz

Das VwG ist sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision (oder einen Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen) zuständig und zur Entscheidung verpflichtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200470.L08

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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