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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30Rechtssatz
Das VwG ist sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision (oder einen Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen) zuständig und zur Entscheidung verpflichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200470.L08Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020