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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art21 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Dipl.Ing.Dr. E in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 3. Februar 1995, Zl. 55 5110/1-II/15/95, betreffend Bemessung des Ruhegenusses, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit 1. April 1994 als Professor in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.
Der Beschwerdeführer, dessen öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis am 1. Oktober 1969 begründet wurde, wurde zunächst mit Wirkung vom 10. Juni 1985 der vom Gemeinnützigen Verein der Förderer des Malerhandwerkes und seiner Bildungsstätten in Baden als Schulerhalter geführten privaten Fachschule für Malerei, Anstrich und verwandte handwerkliche Tätigkeiten und der Meisterschule für Malerei (im folgenden Malerschule Baden) gemäß § 39 Abs. 1 BDG 1979 zur Dienstleistung zugeteilt. Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich (im folgenden LSR) vom 26. Juni 1986 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 1986 gemäß § 38 Abs. 1 BDG 1979 an diese Schule versetzt.
Bereits zuvor hatte der LSR mit Bescheid vom 13. Mai 1986 die vom Schulerhalter angezeigte Verwendung des Beschwerdeführers als Direktor der Malerschule Baden sowie die Verwendung eines weiteren Lehrers (der diese Funktion innehatte) als Lehrer nach dem Privatschulgesetz nicht untersagt.
Mit Bescheid des LSR vom 15. Dezember 1992 wurde dem Schulerhalter die Errichtung des "Aufbaulehrganges für Bautechnik - Ausbildungszweig Farbtechnik- und Gestaltung" (im folgenden Lehrgang) mit Beginn des Schuljahres 1988/89 nach §§ 4 und 7 des Privatschulgesetzes und gleichzeitig die Bestellung des Beschwerdeführers zum Leiter dieses Lehrganges nach § 5 leg. cit. nicht untersagt.
Der Beschwerdeführer bezog für seine Leiterfunktion im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand
(31. März 1994) eine vom Bundesrechenamt überwiesene Dienstzulage (im folgenden Leiterzulage), die vom Schulerhalter dem Bund auf Grund einer Vereinbarung refundiert wurde.
Mit Bescheid des Bundesrechenamtes vom 15. März 1994 wurde dem Beschwerdeführer der ihm ab 1. April 1994 gebührende Ruhegenuß ohne Einbeziehung der obgenannten Leiterzulage bemessen.
In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, bei der Bemessung hätte auch die für seine Tätigkeit als Leiter der Malerschule bezogene Leiterzulage berücksichtigt werden müssen, die der Schulerhalter auf Grund der Vereinbarung mit der belangten Behörde mit einem 50-%igen Zuschlag refundiert habe. Der Schulerhalter sei bis zum 31. März 1994 seiner Verpflichtung voll nachgekommen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 1995 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Sie begründete dies im wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung keinen Anspruch auf Leiterzulage nach § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) gehabt. Er sei nämlich als Lehrer (Unterstreichung im Original) der Malerschule Baden zur Dienstleistung zugewiesen bzw. an diese Privatschule versetzt worden. Eine Ernennung zum Leiter oder eine Betrauung mit der Leitung dieser Schule durch den zuständigen LSR sei jedoch bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienststand nicht erfolgt. Lediglich der Schulerhalter der Malerschule B. habe den Beschwerdeführer gemäß § 5 des Privatschulgesetzes mit Wirksamkeit vom 10. Juni 1985 neben einem bereits ernannten Direktor zum Leiter der Schule ernannt. Offensichtlich habe in der Funktion des Beschwerdeführers als Schulleiter der Malerschule kein Dienstverhältnis zum Bund, sondern nur (Unterstreichung im Original) ein solches zum privaten Schulerhalter bestanden. Aus diesem Grund sei auch die Leiterzulage, die dem Beschwerdeführer zusammen mit den übrigen Bezügen vom Bundesrechenamt überwiesen worden sei, dem Bund vom Schulerhalter refundiert worden. Eine Leiterzulage nach § 57 GG sei daher zu Recht bei der Ermittlung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Ruhegenuß in gesetzlicher Höhe unter Einbeziehung einer Dienstzulage (Leiterzulage) nach § 57 GG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 lit b des Pensionsgesetzes 1965 und den Bestimmungen des Privatschulgesetzes sowie auf richtige Anwendung verschiedener Verfahrensvorschriften verletzt.
Gemäß § 5 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 besteht der ruhegenußfähige Monatsbezug aus
a)
dem Gehalt und
b)
den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
§ 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 sieht für die Leiter von Unterrichtsanstalten eine durch Verwendungsgruppe, Dienstzulagengruppe und Gehaltsstufe bestimmte Dienstzulage vor, wobei sich die Dienstzulagengruppe nach Bedeutung und Umfang der Anstalt richtet. Lehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung einer Expositur oder mit bestimmten anderen Funktionen betraut sind, gebührt nach § 59 Abs. 1 GG für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der §§ 57 bis 58 richtet. Die hier genannten Dienstzulagen sind ruhegenußfähig (siehe § 57 Abs. 7 sowie § 59 Abs. 13 leg. cit.).
Im IV. Abschnitt des Privatschulgesetzes 1962, BGBl. Nr. 244, ist die Subventionierung von Privatschulen geregelt, wobei zwischen der Subventionierung konfessioneller Privatschulen (§§ 17 bis 20) und sonstiger Privatschulen (§ 21) unterschieden wird.
Nach § 18 Abs. 1 leg. cit. sind als Subvention den gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind (einschließlich des Schulleiters und der von den Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen).
Als Art der Subventionierung sieht § 19 Abs. 1 des Privatschulgesetzes 1962 die Zuweisung von Bundes- oder Landeslehrern als "lebende Subventionen" vor. Ist die Zuweisung eines Lehrers nach Abs. 1 nicht möglich, so ist nach Abs. 3 eine Vergütung in der Höhe der Entlohnung zu leisten, die dem Lehrer zustünde, wenn er Bundes- oder Landeslehrer wäre.
§ 21 des Privatschulgesetzes 1962 regelt die Voraussetzungen für die Subventionierung sonstiger Privatschulen. Der Bund kann demnach für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter § 17 fallen, nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wobei aber auch die Möglichkeit der Zuweisung als lebende Subvention vorgesehen ist.
Nach Art. 21 Abs. 3 B-VG wird die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Bundes von den obersten Organen des Bundes, die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Länder von den obersten Organen der Länder ausgeübt.
Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, er sei dem Verein (Schulerhalter) im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 21 des Privatschulgesetzes 1962 als lebende Subvention zugewiesen worden. Diese Bestimmungen würden nicht zwischen Lehrern und Leitern unterscheiden. Entweder sei die Zuweisung von Leitern nach dem IV. Abschnitt des Privatschulgesetzes 1962 nicht zulässig, weil die Leiter nicht im Gesetz genannt seien (wovon die belangte Behörde aber nicht ausgehe) oder sie fielen unter den Begriff "Lehrer". Letzteres sei der Fall: So sei der 7. Abschnitt des BDG 1979 (Anmerkung: im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung waren dies die §§ 201 ff) mit "Lehrer" überschrieben und träfen auch Bestimmungen für Schuldirektoren. Gleiches gelte für den Abschnitt V des GG (§§ 55 ff). Auch eine "berufskategorische" Betrachtung führe zu diesem Ergebnis: Leiter im schulischen Bereich seien Lehrer mit Leiterfunktionen, die - abgesehen von größeren Schulen - auch trotz ihrer Leiterfunktion weiterhin als Lehrer tätig seien. Es müßten daher besondere Umstände dafür sprechen, weshalb gerade im IV. Abschnitt des Privatschulgesetzes 1962 Leiter nicht unter den Begriff "Lehrer" fielen. Derartige Umstände seien aber nicht erkennbar. Andererseits setze der Zulagenanspruch nach § 57 GG nicht unbedingt eine formelle (definitive) Ernennung voraus. Daraus folge für den Beschwerdefall: Die Zuweisung nach dem IV. Abschnitt des Privatschulgesetzes 1962 als "Lehrer" bedeute keine Einschränkung unter Ausschluß von Leiterfunktionen. Die Betrauung mit einer solchen Funktion sei in weiterer Folge nicht dem Landesschulrat, sondern dem Verein oblegen. Dieser habe sie vorgenommen; der LSR habe alles getan, was ihm nach dem Gesetz zustehe, nämlich einerseits einen Nichtuntersagungsbescheid erlassen und andererseits eine Regelung über die bezugsrechtlichen Folgen getroffen. Dementsprechend sei dem Beschwerdeführer die Leiterzulage vom Bund bezahlt worden, die der Verein lediglich refundiert habe. Seine besoldungsrechtliche Stellung habe daher - aus der Sicht des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses - die Leiterzulage inkludiert. Dies sei seitens der Dienstbehörde in jeder als erforderlich angesehenen Art anerkannt worden; darüber hinausgehende dienstbehördliche Akten seien rechtlich nicht vorgesehen. Die belangte Behörde habe sich nicht mit der rechserheblichen Tatsache der Nichtuntersagung seiner Bestellung zum Leiter des Lehrganges im Jahr 1992 auseinandergesetzt.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Im Beschwerdefall bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht, daß er von seiner Dienstbehörde seinerzeit als Lehrer dem Schulerhalter der Malerschule B. als "lebende Subvention" zum Dienst zugewiesen wurde und ihn der Schulerhalter in der Folge mit einer Leitungsfunktion betraut hat, wobei sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausschließlich auf seine Bestellung zum Leiter des Lehrganges (nicht aber zum Leiter der Malerschule B.) beruft.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Lehrgang eine Unterrichtsanstalt im Sinne des § 57 Abs. 1 GG ist (auf den allein sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beruft) und ob darin eine Neuerung im Sinne des § 41 VwGG liegt: Die der Beschwerde implicite zugrundeliegende Auffassung, daß allein die Funktionsbetrauung durch den Privatschulerhalter besoldungsrechtliche Folgen für das zum Bund bestehende öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers auslöste, trifft nämlich nicht zu.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 27. März 1996, 94/12/0051, ausgesprochen hat, steht den Gebietskörperschaften die Diensthoheit über ihre Bediensteten ungeteilt zu. Demnach ist die im Privatschulgesetz vorgesehene Subventionierung durch Bereitstellung von öffentlich Bediensteten als "lebende Subvention" derart konstruiert, daß der öffentlich Bedienstete seine aus seinem Dienstverhältnis erfließenden Pflichten im Rahmen der Privatschule zu erbringen hat, ohne daß es zur Begründung eines unmittelbaren Rechtsverhältnisses zum Privatschulerhalter kommt; denn eine Aufgabe der Diensthoheit der Gebietskörperschaften über einen Beamten zugunsten eines Privaten müßte verfassungsrechtlich vorgesehen sein. Da eine solche Regelung hinsichtlich nicht konfessioneller Privatschulen weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich besteht, ist von vornherein klar, daß es durch die Überlassung eines beamteten Lehrers zur Dienstleistung bei einer Privatschule (- die dessen Zustimmung voraussetzt -) trotz dessen organisatorischer Eingliederung in den do. Schulbetrieb nicht zu einer Übertragung der Diensthoheit kommt. Daraus folgt, daß dem Privatschulerhalter im Beschwerdefall die Betrauung des Beschwerdeführers mit einer anderen Funktion als der, für deren Besorgung er seinerzeit dem Privatschulerhalter zur Verfügung gestellt worden ist, auf Grund des Überlassungsaktes nicht zugestanden ist.
Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer trotz seiner Verwendung bei einer Privatschule der Diensthoheit der belangten Behörde unterstanden ist, war auch er auf Grund des (dienstbehördlichen) Überlassungsaktes (unter dem Blickwinkel seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses) weder berechtigt noch verpflichtet, die ihm vom Privatschulerhalter übertragene Funktion als Schulleiter auszuüben. Ist aber die Ausübung dieser Funktion im Überlassungsverhältnis nicht rechtmäßig erfolgt, so hat die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf die genannten Leiterzulagen nach dem Gehaltsgesetz 1956 verneint. Daß der Landesschulrat als Schulbehörde die Errichtung des Lehrganges und die Mitteilung betreffend die Übertragung der Leiterfunktion durch den Schulerhalter an den Beschwerdeführer nach dem Privatschulgesetz 1962 nicht untersagt hat, ändert nichts an der Unerheblichkeit dieses Vorganges für die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Dies gilt auch für die dem Privatrecht zuzuordnende Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Schulerhalter betreffend die Refundierung der vom Bundesrechenamt ausbezahlten Geldleistung (in Höhe einer Dienstzulage nach § 57 Abs. 1 GG). Welche allfälligen privat- und pensionsrechtlichen Folgen sich aus der Betrauung des Beschwerdeführers mit der Leiterfunktion durch den Schulerhalter ergeben, ist im Rahmen des Verfahrens nicht zu klären.
Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995120086.X00Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011