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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Der VwGH ist für die Entscheidung über den "Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtschutz nach Unionsrecht" nicht zuständig. Eine Zuständigkeit kraft der im Antrag behaupteten "Akzessorietät zum Antrag auf Verfahrenshilfe" ist nicht zu erkennen. Die Zuständigkeit zur Erledigung des vorliegenden Antrags kann nicht von manipulativen und formalen Umständen wie der Verbindung zweier Anträge durch den Antragsteller im gleichen Schriftsatz abhängig gemacht werden, sondern muss sich am Inhalt des Antragsgegenstands ausrichten.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200470.L02Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020