RS Vwgh 2019/11/19 Ra 2019/09/0017

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Veröffentlicht am 19.11.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

GrundversorgungsG Bund 2005 §7 Abs3 Z1 idF 2017/I/145
GrundversorgungsG Bund 2005 §7 Abs3 Z2 idF 2017/I/145
VwGG §42 Abs1

Rechtssatz

§ 7 Abs. 3 Z 2 GrundversorgungsG Bund 2005 erfordert - anders als

Z 1 legcit., der bloß auf das Erbringen von Hilfstätigkeiten abstellt -, dass die geleisteten Hilfstätigkeiten gemeinnützig zu sein haben. Beide Voraussetzungen - das Erbringen der Leistungen für die Gebietskörperschaft und die Gemeinnützigkeit der Hilfstätigkeiten - müssen kumulativ vorliegen. Was der Gesetzgeber unter gemeinnützigen Hilfstätigkeiten in diesem Zusammenhang verstanden wissen wollte, lässt sich unmittelbar § 7 Abs. 3 Z 2 GrundversorgungsG Bund 2005 entnehmen. So werden die Pflege und die Gestaltung der Landschaft, die Betreuung von Park- und Sportanlagen sowie die Unterstützung (einer Gebietskörperschaft) in der Administration genannt. Dabei handelt es sich um eine demonstrative Aufzählung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090017.L02

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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