RS Vwgh 2019/11/19 Ra 2019/09/0017

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Veröffentlicht am 19.11.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
41/07 Grenzüberwachung

Norm

FrÄG 2017
GrundversorgungsG Bund 2005 §7 Abs3 idF 2017/I/145
GrundversorgungsG Bund 2005 §7 Abs3 Z2 idF 2017/I/145
GrundversorgungsG Bund 2005 §7 Abs3a idF 2017/I/145
VwGG §42 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 Z 2 GrundversorgungsG Bund 2005 lässt sich unzweifelhaft entnehmen, dass die gemeinnützigen Hilfstätigkeiten dem Bund, einem Land oder einer Gemeinde (seit 1. November 2017 auch einem Gemeindeverband) zu erbringen sind. Dieses schon aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung zu gewinnende Auslegungsergebnis wird zudem durch die nachfolgend vorgenommene Novellierung des § 7 GrundversorgungsG Bund 2005 untermauert. So wurde erst durch die Einfügung des Abs. 3a in § 7 GrundversorgungsG Bund 2005 die Möglichkeit geschaffen, durch Verordnung des Innenministers festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Asylwerber auch bei unter dem bestimmenden Einfluss einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbands stehenden Organisationen zu gemeinnützigen Hilfstätigkeiten herangezogen werden können. Eine solche Novellierung wäre nicht erforderlich gewesen, wenn sich diese Möglichkeit bereits aus § 7 Abs. 3 GrundversorgungsG Bund 2005 ergeben hätte.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090017.L01

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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