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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ArbeitsmittelV 2000 §11 Abs1 Z1Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/02/0083 E 16.12.2019Rechtssatz
Das vorgeworfene Unterbleiben der Mitführung von Prüfbefunden gemäß § 7 Abs. 1 Z 11, § 8 Abs. 1 Z 9 und § 11 Abs. 1 Z 1 und Z 2 iVm § 3 ArbeitsmittelV 2000 ist als tatbestandliche Handlungseinheit im engeren Sinn zu qualifizieren. Fallbezogen waren keine Einzelstrafen pro beanstandeter Tür, sondern nur eine (nach § 19 VStG entsprechend zu bemessende) Gesamtstrafe pro unterlassener Mitführung der Prüfbefunde am Einsatzort (dem Fahrzeug bzw. dem "Zug" in seiner jeweiligen Zusammensetzung) zu verhängen (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/02/0107, 0108). Damit hat der VwGH unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass im gegenständlichen Fall der Zug in seiner jeweiligen Zusammensetzung als "Fahrzeug" anzusehen ist. Fallbezogen ist somit der jeweilige Zug in seiner konkreten Zusammensetzung als "Fahrzeug" zu qualifizieren, welches den "Einsatzort" iSd § 11 Abs. 3 zweiter Satz ArbeitsmittelV 2000 darstellt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020086.L02Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020