RS Vwgh 2019/12/9 Ra 2019/02/0086

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Veröffentlicht am 09.12.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbeitsmittelV 2000 §11 Abs1 Z1
ArbeitsmittelV 2000 §11 Abs1 Z2
ArbeitsmittelV 2000 §11 Abs3
ArbeitsmittelV 2000 §7 Abs1 Z11
ArbeitsmittelV 2000 §8 Abs1 Z9
VStG §19
VStG §22 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §63 Abs1
VwGVG 2014 §38

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/02/0083 E 16.12.2019

Rechtssatz

Das vorgeworfene Unterbleiben der Mitführung von Prüfbefunden gemäß § 7 Abs. 1 Z 11, § 8 Abs. 1 Z 9 und § 11 Abs. 1 Z 1 und Z 2 iVm § 3 ArbeitsmittelV 2000 ist als tatbestandliche Handlungseinheit im engeren Sinn zu qualifizieren. Fallbezogen waren keine Einzelstrafen pro beanstandeter Tür, sondern nur eine (nach § 19 VStG entsprechend zu bemessende) Gesamtstrafe pro unterlassener Mitführung der Prüfbefunde am Einsatzort (dem Fahrzeug bzw. dem "Zug" in seiner jeweiligen Zusammensetzung) zu verhängen (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/02/0107, 0108). Damit hat der VwGH unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass im gegenständlichen Fall der Zug in seiner jeweiligen Zusammensetzung als "Fahrzeug" anzusehen ist. Fallbezogen ist somit der jeweilige Zug in seiner konkreten Zusammensetzung als "Fahrzeug" zu qualifizieren, welches den "Einsatzort" iSd § 11 Abs. 3 zweiter Satz ArbeitsmittelV 2000 darstellt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020086.L02

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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