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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision der Mag. A Z in G, vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes
Steiermark vom 26. April 2019, LVwG 50.17-1694/2018-42, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz; mitbeteiligte Partei: B GmbH in G, vertreten durch Payr_Hofmann_Zissler Rechtsanwälte in 8010 Graz, Herrengasse 28, weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde eine von der Revisionswerberin als Nachbarin erhobene Beschwerde gegen die Erteilung der Baubewilligung für ein näher bezeichnetes Bauvorhaben in Graz unter Vornahme einer näher ausgeführten Spruchmodifizierung als unbegründet abgewiesen (I.) und ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis unzulässig sei (II.).
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift "3. Revisionspunkte:"
Folgendes ausgeführt wird:
"3.1. Das angefochtene Erkenntnis leidet an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil das LVwG in seinem Erkenntnis wesentliche Stellungnahmen, Vorbringen, Einwendungen und Hinweise aktenwidrig als nicht erstattet bezeichnet und daher auch inhaltlich in keiner Weise verwertet; dies führt zu einem mangelhaften Ermittlungsverfahren und einer unvertretbaren Beweiswürdigung. Auch die gänzlich fehlende Prüfung und Auseinandersetzung mit der Projektsänderung stellt ebenso einen - entscheidungsrelevanten - Verfahrensmangel dar, wie fehlende Fortsetzung der zwingend erforderlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. 3.2. Das angefochtene Erkenntnis leidet aber auch an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, da das LVwG Steiermark anzuwendenden relevanten gesetzlichen Bestimmen, wie insbesondere jene der §§ 5 und 89 Stmk. BauG - entscheidungsrelevanten - unrichtig anwendet."
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. zu all dem für viele etwa VwGH 2.10.2019, Ra 2019/10/0151, VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0214, oder auch VwGH 7.9.2018, Ra 2018/07/0433, jeweils mwN).
5 Mit ihren oben dargestellten Ausführungen macht die Revisionswerberin keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend, in denen sie verletzt sein könnte:
6 Da weder § 5 noch § 89 Steiermärkisches Baugesetz subjektivöffentliche Rechte vermitteln, kann die Revisionswerberin in den geltend gemachten Rechten aus den genannten Bestimmungen nicht verletzt sein. Mit der darüber hinaus ganz allgemein behaupteten unrichtigen Anwendung des Gesetzes werden weiters keine konkreten Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht. 7 Ebenso wenig wird mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich die Revisionswerberin verletzt erachtet; es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. z.B. VwGH 25.7.2019, Ra 2018/05/0235, 30.4.2019, Ra 2018/06/0102, oder auch nochmals VwGH 19.4.2016, Ra 2016/01/0055, jeweils mwN).
8 Da somit in den ausdrücklich und unmissverständlich (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0214, mwN) ausgeführten Revisionspunkten keine subjektiv-öffentlichen Rechte angeführt werden, in denen die Revisionswerberin verletzt sein könnte, erweist sich die Revision schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig (vgl. VwGH 30.4.2019, Ra 2018/06/0102).
9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 23. Dezember 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060114.L00Im RIS seit
13.02.2020Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020