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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der SK in Ü, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Mag. Heinrich Luchner, Dr. Rainer Wechselberger und MMag. Johannes Wechselberger, Rechtsanwälte in 6290 Mayrhofen, Waldbadstraße 537, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 10. Oktober 2019, RV/3100468/2018, betreffend Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Kufstein Schwaz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Festsetzung von Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum April 2019 und gegen die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume April bis Juni und Juli bis September 2017 ab und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Das Gericht ging zusammengefasst davon aus, die Revisionswerberin habe kein Vorbringen erstattet, welches geeignet gewesen wäre, die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 zu widerlegen. Ebenso wenig habe sie dargestellt, wo - wenn nicht in Österreich - das Fahrzeug seinen Standort habe. Die Revisionswerberin habe seit dem Jahr 2006 ihren Hauptwohnsitz und seit April 2017 jedenfalls den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich. Damit sei die Steuerschuld der Normverbrauchsabgabe gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG entstanden. Da sie das Fahrzeug widerrechtlich im Inland verwendet habe (§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG), sei auch die Steuerpflicht nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz entstanden.
Seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision begründete das Gericht damit, die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ergebe sich direkt aus den anzuwendenden generellen Normen und stütze sich auf zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
2 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision erachtet sich die Revisionswerberin "in ihrem Recht auf Selbstbestimmung des Hauptwohnsitzes, in ihrem Recht auf nur einmalige Besteuerung desselben Sachverhaltes, in ihrem Recht auf amtswegige Erforschung der materiellen Wahrheit und in ihrem Recht auf Prüfung und Würdigung von abgabenrelevanten Angaben zu ihren Gunsten" verletzt.
3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer weiteren Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/16/0116, mwN). 4 Es muss zumindest erkennbar sein, aus welcher konkreten Rechtsvorschrift jenes subjektive Recht abgeleitet wird, in dem sich der Revisionswerber für verletzt erachtet (vgl. die von Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, auf Seite 70 f gegebenen Beispiele für konkrete Formulierungen eines Beschwerdepunktes).
5 Abgesehen davon, dass das angefochtene Erkenntnis nicht über die Bestimmung des Hauptwohnsitzes der Revisionswerberin abspricht, gibt es kein allgemeines Recht "auf nur einmalige Besteuerung desselben Sachverhaltes" oder abstrakte Rechte auf Einhaltung von Verfahrensvorschriften oder auf ein gesetzmäßiges oder auf ein ordnungsgemäßes Verfahren (VwGH 10.9.2019, Ro 2019/16/0009).
6 Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 7. Jänner 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160212.L00Im RIS seit
09.03.2020Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020