TE Vwgh Beschluss 2020/1/7 Ra 2019/06/0245

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Veröffentlicht am 07.01.2020
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Index

L85006 Straßen Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LStVwG Stmk 1964 §16a
LStVwG Stmk 1964 §16a Abs1
LStVwG Stmk 1964 §16a Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revision des Mag. D P in K, vertreten durch Mag. Helene Bader, Rechtsanwältin in 8680 Mürzzuschlag, Wiener Straße 50, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 21. August 2019, LVwG 50.14-142/2019-15, betreffend eine Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Stadtgemeinde Kindberg; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde K. vom 14. Dezember 2018, mit welchem die straßenrechtliche Genehmigung des Straßenbauvorhabens an der Gemeindestraße "Fußgängerzone" auf näher bezeichneten Grundstücken der KG K. erteilt und die Einwendungen des Revisionswerbers zurückgewiesen worden waren, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher als Revisionspunkt angeführt wird, der Revisionswerber "erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem subjektiven Recht auf Berücksichtigung von Beeinträchtigungen als Nachbar beim Bau einer Landesstraße gem. § 16a Abs. 1 letzter Satz iVm Abs. 4 Stmk LStVwG 1964 verletzt". 3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).

5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.

6 Mit dem in der Revision angeführten Recht "auf Berücksichtigung von Beeinträchtigungen als Nachbar beim Bau einer Landesstraße gem. § 16a Abs. 1 letzter Satz iVm Abs. 4 Stmk LStVwG 1964" wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt, weil ein Nachbar aus § 16a Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit Abs. 4 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (LStVG 1964) keine subjektiven Rechte ableiten kann (vgl. VwGH 16.10.2014, Ro 2014/06/0041, mwN) und sich § 16a LStVG 1964 überdies nur auf Landesstraßen, nicht aber auf eine - im Revisionsfall gegenständliche - Gemeindestraße, bezieht (vgl. VwGH 23.10.2007, 2006/06/0084).

Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 7 Darüber hinaus vermag der Revisionswerber auch mit seinem Zulässigkeitsvorbringen, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die privaten Interessen des Nachbarn gemäß § 47 Abs. 3 LStVG 1964 den öffentlichen Interessen gegenüberzustellen seien (Hinweis auf VwGH 16.10.2014, Ro 2014/06/0041), abgewichen, keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG darzutun: Das Verwaltungsgericht hat - entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers - eine solche Interessenabwägung umfangreich durchgeführt und die Beeinträchtigung des Revisionswerbers durch die alternative Zufahrt zu seinem Geschäft unter Einbeziehung der Erschwernisse beim Befahren der Fußgängerzone und der geltend gemachten Umsatzeinbußen als zumutbar beurteilt. Bei einer solchen einzelfallbezogenen Beurteilung könnte sich die Zulässigkeit der Revision nur ergeben, wenn in den Zulässigkeitsgründen substantiiert aufgezeigt wird, dass die diesbezügliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. VwGH 16.8.2019, Ra 2019/05/0107, mwN). Derartiges wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht aufgezeigt und ist angesichts der Begründung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Erkenntnis auch nicht ersichtlich. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/06/0223, mwN).

Wien, am 7. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060245.L00

Im RIS seit

13.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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