TE Vwgh Beschluss 2020/1/9 Ro 2019/19/0010

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Veröffentlicht am 09.01.2020
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §183 Abs1
ABGB §209
ABGB §211
AVG §58 Abs2
AVG §60
BFA-VG 2014 §10
BFA-VG 2014 §13 Abs3
VwGVG 2014 §29 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2019/19/0011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Stickler, die Hofrätin Dr.in Lachmayer und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revisionen des 1. J R, und 2. des Magistrats der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, beide vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25/5, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2018, W259 2184521-1/8E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Die Revision des Zweitrevisionswerbers wird als unbegründet abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:

Die Revision des Erstrevisionswerbers wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Erstrevisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 6. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und gab im Rahmen der Erstbefragung an, am 1. Jänner 2000 geboren zu sein. 2 Mit Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 22. April 2016 wurde die Obsorge für den damals minderjährigen Erstrevisionswerber gemäß §§ 209 und 211 ABGB dem Zweitrevisionswerber übertragen. Im Beschluss ist als Geburtsdatum des Erstrevisionswerbers der 1. Jänner 2000 angeführt. Der Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

3 Mit dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in Auftrag gegebenen rechtsmedizinischen Sachverständigengutachten zum Lebensalter des Erstrevisionswerbers vom 3. August 2016 wurde festgehalten, dass sein fiktives Geburtsdatum der 19. Oktober 1999 sei. Das ergebe sich aus der Zusammenschau der Ergebnisse der Anamneseerhebung, der körperlichen Untersuchung sowie der Röntgenbefunde der Hand, des Gebisses und der Schlüsselbeine des Erstrevisionswerbers.

4 In der Einvernahme vor dem BFA am 30. März 2017 wurde dem Erstrevisionswerber und seiner damaligen gesetzlichen Vertretung, dem Zweitrevisionswerber, das Ergebnis der Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht. Der Erstrevisionswerber gab in Anwesenheit des Zweitrevisionswerbers an, die Altersfeststellung zur Kenntnis zu nehmen und die Entscheidung zu respektieren. Seitens des Zweitrevisionswerbers wurden keine Einwände erhoben. 5 Mit Bescheid des BFA vom 25. Oktober 2017 wurde der Antrag des Erstrevisionswerbers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

6 Dieser Bescheid wurde dem Erstrevisionswerber am 9. November 2017 durch Hinterlegung zugestellt.

7 Mit Schreiben vom 22. November 2017 teilte der Zweitrevisionswerber mit, dass die Zustellung an den Erstrevisionswerber nicht ordnungsgemäß erfolgt sei und sämtliche Zustellungen an den Zweitrevisionswerber zu richten seien. Solange der Obsorgebeschluss dem Rechtsbestand angehöre, sei dieser bindend und könne durch ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes Altersgutachten nicht geändert werden.

8 Am 28. November 2017 erfolgte eine Zustellung des Bescheides vom 25. Oktober 2017 an den Zweitrevisionswerber.

9 Gegen diesen Bescheid erhob der Zweitrevisionswerber Beschwerde und gab an, als Vertreter für den Erstrevisionswerber einzuschreiten. Die Beschwerde vom 21. Dezember 2017 langte am gleichen Tag beim BFA ein.

10 Mit Schreiben vom 18. Mai 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Zweitrevisionswerber mit, dass gemäß § 183 Abs. 1 ABGB die Obsorge für den Erstrevisionswerber infolge seiner am 19. Oktober 2017 erreichten Volljährigkeit erloschen sei und trug dem Zweitrevisionswerber auf, eine Vertretungsvollmacht nachzuweisen. Unter einem wies das Gericht darauf hin, dass sich die am 21. Dezember 2017 eingelangte Beschwerde als verspätet darstelle, weil der Bescheid vom 25. Oktober 2017 dem Erstrevisionswerber am 9. November 2017 zugestellt worden und er zu diesem Zeitpunkt volljährig gewesen sei.

11 In der Stellungnahme vom 15. Juni 2018 teilte der Zweitrevisionswerber dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit, das BFA habe zwar in der Einvernahme des Erstrevisionswerbers im Beisein des Zweitrevisionswerbers mitgeteilt, aufgrund einer Altersfeststellung das Geburtsdatum des Erstrevisionswerbers mit 19. Oktober 1999 festgelegt zu haben, eine Verfahrensanordnung oder ein diesbezügliches Gutachten sei dem Zweitrevisionswerber jedoch trotz aufrechter Obsorge nie ausgehändigt worden. Auch im Grundversorgungssystem sei eine Änderung des Geburtsdatums erst am 23. Oktober 2017, somit nach vermeintlicher Volljährigkeit, erfolgt. Der Bescheid des BFA vom 25. Oktober 2017 sei dem Erstrevisionswerber fälschlicherweise persönlich zugestellt worden. Beschlüsse der Bezirksgerichte seien hinsichtlich der Übertragung der Obsorge im Asylverfahren verbindlich, auch wenn diese mit den Angaben des Asylwerbers oder einem Altersgutachten in einem Spannungsverhältnis stünden. Es werde daher um inhaltliche Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2017 ersucht.

12 Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Beschluss des BVwG vom 30. November 2018 wurde die vom Zweitrevisionswerber erhobene Beschwerde gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2017 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

13 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, mit Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 22. April 2016, in dessen Spruch als Geburtsdatum des Erstrevisionswerbers der 1. Jänner 2000 aufscheine, sei die Obsorge des damals minderjährigen Erstrevisionswerbers dem Zweitrevisionswerber übertragen worden. Das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum des Erstrevisionswerbers sei jedoch der 19. Oktober 1999, was sich aus dem rechtsmedizinischen Sachverständigengutachten vom 3. August 2016 zu seinem Lebensalter ergebe. Dieses Geburtsdatum sei dem Erst- und Zweitrevisionswerber bei der Einvernahme vor dem BFA zur Kenntnis gebracht worden. Das Gutachten sei in sich schlüssig, nachvollziehbar und von beiden Revisionswerbern nicht bestritten worden. Der Erstrevisionswerber habe vielmehr bei seiner Einvernahme in Anwesenheit des Zweitrevisionswerbers angegeben, die Altersfeststellung zur Kenntnis zu nehmen und die Entscheidung zu respektieren.

14 Der Erstrevisionswerber habe am 19. Oktober 2017 sein

18. Lebensjahr erreicht. Gemäß § 183 ABGB sei mit diesem Tag aufgrund des Erreichens der Volljährigkeit die Obsorge des Zweitrevisionswerbers erloschen. Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom 25. Oktober 2017 sei dem volljährigen Erstrevisionswerber am 9. November 2017 durch Hinterlegung zugestellt worden. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid habe daher am 7. Dezember 2017 geendet. Eine weitere Zustellung des Bescheides sei an den Zweitrevisionswerber am 28. November 2017 erfolgt, sie habe jedoch gemäß § 6 Zustellgesetz keine Rechtswirkungen ausgelöst.

15 Zu prüfen sei, ob der Beschluss des Pflegschaftsgerichts, mit dem die Obsorge für den Erstrevisionswerber gemäß § 209 ABGB dem Zweitrevisionswerber übertragen worden sei, hinsichtlich des im Beschluss genannten Geburtsdatums des Erstrevisionswerbers eine Bindungswirkung für das BVwG und das BFA entfalte. Die wesentlichen Elemente des Spruches des Pflegschaftsgerichts seien die Minderjährigkeit des Erstrevisionswerbers zum Zeitpunkt des Beschlusses und das Fehlen von Verwandten oder anderen nahestehenden bzw. geeigneten Personen für die Obsorgeübertragung. Nur diese Elemente stellten die vom Pflegschaftsgericht zu klärenden Hauptfragen dar. Das genaue Geburtsdatum sei nur als Vorfrage hinsichtlich der zu beurteilenden Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Erlassung des Obsorgebeschlusses zu klären und entfalte daher keine Bindungswirkung für das BFA und das BVwG. 16 Im gegenständlichen Fall sei der Erstrevisionswerber zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides am 9. November 2017 volljährig gewesen, weshalb sich die Zustellung an ihn als wirksam erweise. Die weitere Zustellung des Bescheides an den Zweitrevisionswerber am 28. November 2017 habe keine weitere Rechtswirkung ausgelöst. Eine gewillkürte Vertretung des Erstrevisionswerbers durch den Zweitrevisionswerber sei weder behauptet, noch durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde bescheinigt worden. Die durch den Zweitrevisionswerber eingebrachte Beschwerde habe dieser somit weder als gewillkürter Vertreter, noch - aufgrund der erloschenen Obsorge - als gesetzlicher Vertreter des Erstrevisionswerbers eingebracht. Die Beschwerde sei daher mangels Beschwerdelegitimation des Zweitrevisionswerbers zurückzuweisen gewesen. Der Vollständigkeit halber sei anzuführen, dass die Beschwerde zudem nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist beim BFA - nämlich erst am 21. Dezember 2017 - und somit verspätet eingebracht worden sei.

17 Die Revision sei zulässig, weil Judikatur zur Frage fehle, inwieweit ein Beschluss des Pflegschaftsgerichts, mit dem einem Jugendwohlfahrtsträger die Obsorge für einen Asylwerber übertragen worden sei, hinsichtlich des im Spruch enthaltenen Geburtsdatums des Asylwerbers eine Bindungswirkung für das BFA oder das BVwG entfalte.

18 Gegen diesen Beschluss richten sich die vorliegenden ordentlichen Revisionen, in der zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht wird, dass zu der vom BVwG formulierten Frage Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehle. Zudem weiche das Gericht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, indem es den Gedanken der materiellen Rechtskraft, wie sie unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen eigen sei, verkenne. Diese Regelung diene dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, weil durch die grundsätzliche Bindungswirkung sichergestellt werden solle, dass zu einem sachgleichen historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche tatsächliche Feststellungen in verschiedenen Verfahren rechtskräftig getroffen werden (Hinweis auf VwGH, 24.1.2014, 2013/09/0158). 19 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet. Zu I.:

20 Die Revision des Zweitrevisionswerbers ist in Bezug auf das Fehlen von Judikatur zur Frage, ob ein Beschluss des Pflegschaftsgerichts, mit dem einem Jugendwohlfahrtsträger die Obsorge für einen Asylwerber übertragen worden sei, hinsichtlich des im Spruch enthaltenen Geburtsdatums des Asylwerbers eine Bindungswirkung für das Asylverfahren entfaltet, zulässig. Die Revision ist jedoch nicht begründet.

21 Inhalt des Spruches des Obsorgebeschlusses vom 22. April 2016 war die Übertragung der Obsorge für den damals minderjährigen Revisionswerber an den Kinder- und Jugendhilfeträger für Wien. Beim im Spruch des Obsorgebeschlusses angeführten Geburtsdatum des Revisionswerbers handelt es sich um eine biologische Tatsache, wobei die Obsorge für ein Kind mit dem Eintritt der Volljährigkeit ipso iure erlischt (siehe dazu OGH 14.11.2013, 2 Ob 206/13b). Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Aufnahme des Geburtsdatums im Spruch des Gerichts nicht um eine normativ verbindliche, der Rechtskraft zugängliche gerichtliche Feststellung. Somit kann aus dem im Obsorgebeschluss angeführten Geburtsdatum keine Bindungswirkung für das BFA erwachsen.

22 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei jenen Verfahrensschritten, die der Feststellung des Geburtsdatums eines Asylwerbers dienen, um einen Teil des Ermittlungsverfahrens handelt, das - falls fallbezogen entscheidungswesentlich - zu entsprechenden in die Begründung der abschließenden Entscheidung aufzunehmenden Feststellungen des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts zu führen hat (vgl. VwGH 25.2.2016, Ra 2016/19/0007, mwN).

23 Zu § 13 Abs. 3 BFA-VG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Asylbehörden die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose anordnen können, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete und aufgrund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit nachzuweisen. Die multifaktorielle Altersdiagnose soll dann angeordnet werden, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Antragstellers gezogen werden können, noch der Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann (vgl. VwGH 19.6.2018, Ra 2018/20/0251, mwN).

24 Die entsprechenden Feststellungen zum Geburtsdatum und

Alter des Erstrevisionswerbers sind Elemente des entscheidungswesentlichen Sachverhalts. Eine rechtskräftige Feststellung des Alters des Erstrevisionswerbers durch das Gericht liegt - wie in Rn. 21 dargelegt - nicht vor.

25 Vor diesem Hintergrund ist die auf dem Gutachten zum Lebensalter des Erstrevisionswerbers vom 3. August 2016 gründende Beurteilung des BVwG, sein fiktives Geburtsdatum sei der 19. Oktober 1999 und damit habe keine gesetzliche Vertretungsbefugnis des Zweitrevisionswerbers bestanden, nicht zu beanstanden.

26 Soweit die Revision in diesem Zusammenhang ein Abweichen des BVwG vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 2014, 2013/09/0158, behauptet, und dahingehend argumentiert, es sollen nicht zu einem sachgleichen historischen Geschehensablauf unterschiedliche tatsächliche Feststellungen in verschiedenen Verfahren rechtskräftig getroffen werden, so übersieht sie, dass dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ein Disziplinarverfahren zugrunde lag und die Aussagen zur Bindungswirkung im Disziplinarverfahren vor dem Hintergrund des gerichtlichen Strafverfahrens (welches zu einer rechtskräftigen Anlastung eines konkret im Spruch umschriebenen strafbaren Verhaltens führen kann) getroffen wurden. Ein solcher Fall liegt gegenständlich nicht vor.

27 Die Revision des Zweitrevisionswerbers war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zu II.:

28 Der Spruch des angefochtenen Beschlusses, der die Beschwerde des Zweitrevisionswerbers als unzulässig zurückweist, richtet sich nur an den Zweitrevisionswerber. Auch die Zustellung des Beschlusses erfolgte lediglich an diesen. Auf die Inanspruchnahme des § 26 Abs. 2 VwGG beruft sich der Erstrevisionswerber nicht (vgl. hierzu VwGH 25.10.1996, 94/17/0290). Zudem war die Beschwerde nach dem Gesagten jedenfalls als verspätet anzusehen.

29 Die Revision des Erstrevisionswerbers war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 9. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019190010.J00

Im RIS seit

13.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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