TE Vwgh Beschluss 2020/1/15 Ra 2020/04/0001

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2020
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2020/04/0002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision 1. der Dipl.-Ing. E F und 2. des W H beide in U, beide vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 13. November 2019, Zl. LVwG-AV-1247/001-2019, betreffend Erteilung der Bewilligung zur Vornahme von Vorarbeiten nach dem NÖ Starkstromwegegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: N GmbH, M), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Die belangte Behörde erteilte am 19. August 2019 der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Vornahme von Vorarbeiten gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Starkstromwegegesetz für die Errichtung einer ca. 8 km langen 110-kV Einfachleitung zwischen zwei näher bezeichneten Standorten. Diese Bewilligung wurde mit 31. Dezember 2021 befristet.

2 Die Kundmachung erfolgte unter anderem durch Anschlag an der Amtstafel in der Wohnortgemeinde der Revisionswerber. 3 2. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) die Beschwerde der Revisionswerber zurück und erklärte die Revision für nicht zulässig.

4 In seiner rechtlichen Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, es fehle mangels Vorliegens eines Bescheides an einem die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts begründenden Anfechtungsgegenstand. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs handle es sich bei einer gemäß den angezogenen Bestimmungen erteilten Bewilligung von Vorarbeiten um einen "janusköpfigen" Verwaltungsakt. Gegenüber dem Antragsteller liege nämlich ein Bescheid vor, während der Verwaltungsakt den zur Duldung verpflichteten Grundstückseigentümern gegenüber eine Verordnung darstelle. Daraus ergebe sich, dass den Revisionswerbern eine Anfechtung der Bewilligung beim Verwaltungsgericht verwehrt sei. Diese könnten die Rechtmäßigkeit ausschließlich mittels einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof überprüfen lassen. 5 3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision.

6 4.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 4.2. Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (vgl. VwGH 18.5.2016, Ro 2014/04/0054).

10 Sache des vorliegend angefochtenen Beschlusses ist nicht die (Frage der Rechtmäßigkeit der) Erteilung der Bewilligung der Durchführung von Vorarbeiten an die mitbeteiligte Partei, sondern die Behandlung der Beschwerde als unzulässig und deren Zurückweisung. Ausgehend davon muss sich auch die in der Revision als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage, von deren Lösung die Revision abhängt, auf die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde bzw. die Rechtmäßigkeit ihrer Zurückweisung beziehen (vgl. VwGH 29.3.2019, Ra 2017/04/0136, mwN).

11 Die Revision richtet sich mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht gegen die Argumente für die Zurückweisung der Beschwerde, sondern enthält ausschließlich Ausführungen zu angeblich vorliegenden Mängeln des die Bewilligung betreffenden Ermittlungsverfahrens. Insbesondere seien die von den Revisionswerbern vorgebrachten Tatsachen nicht gutachterlich geprüft worden, das Vorprüfungsverfahren unterlassen worden und keine Interessenabwägung erfolgt.

12 Bei all dem übersieht die Revision, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerber nicht inhaltlich behandelt, sondern vielmehr unmissverständlich mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen hat. Gegen die die Zurückweisung tragende Begründung, es handle sich bei der verfahrensgegenständlichen Bewilligung der belangten Behörde gegenüber den Revisionswerbern nicht um einen Bescheid, sondern um eine Verordnung, die allenfalls mit Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden könne, wendet sich die Revision in der Zulässigkeitsbegründung nicht. Somit hängt die Revision fallbezogen nicht von den Rechtsfragen ab, die in der Zulässigkeitsbegründung ins Treffen geführt wurden. 13 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040001.L00

Im RIS seit

22.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten