TE OGH 2019/12/17 2Ob175/19b

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Veröffentlicht am 17.12.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Steger und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** L*****, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH in Wien, und des auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenienten Dr. M***** U*****, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17–19, wegen 182.688,71 EUR sA, über die Revision des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Juni 2019, GZ 15 R 49/19i-17, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22. Jänner 2019, GZ 17 Cg 91/18d-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.160,75 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Verlassenschaft nach der am 28. 9. 1986 verstorbenen E***** N***** wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes ***** vom 5. 9. 1988 für erblos erklärt und das Nachlassvermögen wurde der beklagten Partei übergeben. Diese vereinnahmte einen Nachlasswert in Höhe von 2.513.851,82 ATS (182.688,71 EUR). Die Klägerin erfuhr zumindest im April 2016, dass sie allenfalls nach der Verstorbenen erbberechtigt sei. Mit Schreiben vom 4. 6. 2018 forderte sie die beklagte Partei erstmals auf, die im Zuge des Heimfallsrechts übergebene Erbschaft an sie auszufolgen, was diese ablehnte.

Die Klägerin begehrte mit der am 31. 8. 2018 eingebrachten Klage, gestützt auf § 823 ABGB (analog), die Herausgabe des als erblos überlassenen Nachlasses. Der Anspruch sei nicht verjährt. Der Gesetzgeber des ErbRÄG 2015 habe für alle am 1. 1. 2017 noch nicht verjährten Fälle eine Dreijahresfrist ab diesem Datum eingeräumt. Die dreißigjährige Verjährung nach der alten Rechtslage habe mit der Zuweisung des Nachlasses an den heimfallsberechtigten Staat am 5. 9. 1988 zu laufen begonnen, der Anspruch sei daher zum 1. 1. 2017 noch nicht verjährt gewesen.

Der auf Seiten der Klägerin dem Verfahren beigetretene Nebenintervenient schloss sich im Wesentlichen der Argumentation der Klägerin an. Der Wortlaut des § 1487a ABGB lasse überdies nicht erkennen, dass eine Klage auf Überlassung des heimgefallenen Nachlasses von der neuen Verjährungsregelung erfasst wäre. Solche Ansprüche verjährten daher nach wie vor erst dreißig Jahre nach Zuweisung des Nachlasses an den Staat. Selbst wenn aber die neue Regelung zur Anwendung kommen sollte, sei aus Gründen des Vertrauensschutzes die Übergangsvorschrift des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB dahin auszulegen, dass durch die Vorverlegung des Beginns der langen Verjährungsfrist auf den Todestag des Erblassers insgesamt keine Verkürzung der bereits laufenden Verjährungsfrist eintreten dürfe.

Die beklagte Partei wandte ein, dass die Klägerin nicht erbberechtigt und das Klagebegehren verjährt sei. § 1487a ABGB idF ErbRÄG 2015 sehe für die Einbringung einer Erbschaftsklage eine kenntnisabhängige kurze Frist von drei Jahren und eine kenntnisunabhängige Frist von dreißig Jahren nach dem Tod des Erblassers vor. Gemäß § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB sei diese Bestimmung anzuwenden, wenn das Recht am 1. 1. 2017 noch nicht verjährt gewesen sei. Auf dieser Grundlage gehe die Interpretation der Klägerin, die die mit dem Tod der Verstorbenen begonnene, absolute und kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von dreißig Jahren faktisch um mehr als drei Jahre verlängert wissen wolle, fehl. Der Anspruch sei vielmehr seit 28. 9. 2016 verjährt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es folgte im Wesentlichen der Rechtsansicht der beklagten Partei. Unabhängig von der Kenntnis des Berechtigten verjähre nach dem ErbRÄG 2015 das Recht dreißig Jahre nach dem Tod des Erblassers. Die in § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB vorgesehene Verlängerung betreffe nur die kenntnisabhängige kurze Frist. Der Anspruch der Klägerin sei daher verjährt.

Das vom Nebenintervenienten angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.

Das Berufungsgericht erörterte in rechtlicher Hinsicht, § 1487a ABGB erfasse auch die Klage auf Überlassung des heimgefallenen Nachlasses. Nach der Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 sei die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1478 ABGB beginnend mit der Einantwortung bzw der Zuweisung des Nachlasses an die beklagte Partei maßgeblich gewesen. Der Anspruch der Klägerin sei daher bei Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 am 1. 1. 2017 noch nicht verjährt gewesen. Gemäß § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB sei § 1487a ABGB idF ErbRÄG 2015 anzuwenden. Damit habe die absolute dreißigjährige Frist entgegen der früheren Rechtslage nicht (mehr) mit der Einantwortung bzw Zuweisung des Nachlasses an die beklagte Partei, sondern bereits mit dem Tod der Erblasserin am 28. 9. 1986 begonnen. Da diese absolute Verjährungsfrist somit aufgrund der „Vorverlegung“ des fristauslösenden Ereignisses mit Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 bereits abgelaufen gewesen sei, habe auch die kenntnisabhängige dreijährige Frist des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB nicht mehr neu zu laufen beginnen können. Der geltend gemachte Anspruch sei verjährt.

Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil zur Auslegung der Übergangsbestimmung des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

Dagegen richtet sich die Revision des Nebenintervenienten mit dem Abänderungsantrag, der Klage stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Weiters regt der Revisionswerber eine Anfechtung der Verjährungsbestimmungen beim Verfassungsgerichtshof an.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurückweisung der Revision und hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat sich zwar in der kürzlich ergangenen Entscheidung 2 Ob 84/19w bereits eingehend mit der Übergangsvorschrift befasst. Die Revision ist aber dennoch zulässig, weil es zur Auslegung des § 1487a Abs 1 ABGB einer (weiteren) Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof bedarf. Das Rechtsmittel ist allerdings nicht berechtigt.

Der Revisionswerber macht geltend, die Klage auf Überlassung des heimgefallenen Nachlasses werde in § 1487a Abs 1 ABGB nicht erwähnt und daher von der neuen Verjährungsregelung nicht erfasst. Maßgeblich sei weiterhin die dreißigjährige Frist des § 1478 ABGB, weshalb der Anspruch bei Einbringung der Klage noch nicht verjährt gewesen sei. Folge man jedoch der Auslegung des Berufungsgerichts, wäre mit dem Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 die sofortige Verjährung des Anspruchs eingetreten, was aus Vertrauensschutzgründen verhindert werden müsse. Hätte der Gesetzgeber eine derartige Rechtsfolge bedacht, hätte er nicht nur für die dreijährige kenntnisabhängige Frist eine Übergangsregelung getroffen. § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB sei daher so zu interpretieren, dass entweder die dreißigjährige Verjährungsfrist – soferne sie am 1. 1. 2017 noch offen gewesen sei – erst ablaufe, wenn sie nach altem Recht abgelaufen wäre, oder die kenntnisabhängige Dreijahresfrist auch dann gelte, wenn die dreißigjährige Frist ab Todestag bereits abgelaufen sei. Ansonsten lägen Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz, den Grundsatz von Treu und Glauben, den Vertrauensgrundsatz und das Sachlichkeitsprinzip vor. Deshalb werde auch angeregt, den Verfassungsgerichtshof anzurufen.

Hiezu wurde erwogen:

1. Der nichtstreitgenössische Nebenintervenient kann selbständig ein Rechtsmittel einbringen, wenn die Partei, der er beigetreten ist, weder auf ein solches verzichtet noch ein von ihr eingebrachtes Rechtsmittel zurückgezogen hat. Die stillschweigende Unterlassung eines Rechtsmittels hindert den Nebenintervenienten nicht, ein solches einzubringen (RS0035520).

2. Wie der erkennende Senat jüngst in der Entscheidung 2 Ob 84/19w in einem vergleichbaren Fall ausgeführt hat, wurde im Rahmen der Reform des Erbrechts durch das ErbRÄG 2015 (BGBl I 2015/87) auch die Verjährung in diesem Bereich durch Zusammenfassung der erbrechtlichen Tatbestände in § 1487a ABGB neu und einheitlich geregelt (vgl ErläutRV 688 BlgNR XXV. GP 40). Die Übergangsbestimmung des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB ordnet dazu an, dass § 1487a ABGB idF des ErbRÄG 2015 ab dem 1. 1. 2017 auf die dort genannten Rechte anzuwenden ist, wenn dieses Recht am 1. 1. 2017 nach dem bis dahin geltenden Recht nicht bereits verjährt ist. Der Lauf der im § 1487a ABGB vorgesehenen kenntnisabhängigen Frist beginnt in solchen Fällen mit dem 1. 1. 2017.

3. Die Erbschaftsklage, die infolge analoger Anwendung des § 823 ABGB nach Übergabe (vormals Heimfall) des Nachlasses an den Staat auch gegen diesen angestrengt werden kann (5 Ob 116/12p; RS0012828; Apathy/Musger in KBB5 § 750 Rz 4 mwN), unterlag nach der vor dem 1. 1. 2017 anzuwendenden Rechtslage dann der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1487 ABGB aF, wenn der Kläger damit zugleich eine letztwillige Verfügung „umstoßen“ musste (RS0013139). War dies – wie hier – nicht der Fall, war die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1478 ABGB anzuwenden.

Im vorliegenden Fall erfolgte der Heimfall am 5. 9. 1988. Die Ansprüche der Klägerin waren somit am 1. 1. 2017 nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage nicht verjährt. Die Verjährung ist daher nunmehr zufolge § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB nach § 1487a ABGB zu beurteilen.

4. Gemäß § 1487a Abs 1 ABGB muss das Recht, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen, den Geldpflichtteil zu fordern, letztwillige Bedingungen oder Belastungen von Zuwendungen anzufechten, nach erfolgter Einantwortung ein besseres oder gleiches Recht geltend zu machen, den Geschenknehmer wegen Verkürzung des Pflichtteils in Anspruch zu nehmen oder sonstige Rechte aus einem Geschäft von Todes wegen zu fordern, binnen drei Jahren ab Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen gerichtlich geltend gemacht werden. Unabhängig von dieser Kenntnis verjähren diese Rechte dreißig Jahre nach dem Tod des Verstorbenen.

Die neue Regelung erfasst schon nach ihrem Wortlaut jedenfalls die Erbschaftsklage (Dehn in KBB5 § 1487a Rz 1; Mader/Janisch in Schwimann/Kodek, ABGB4 §§ 1487, 1487a Rz 14), somit aber – infolge der analogen Anwendung des § 823 ABGB (5 Ob 116/12p) – auch die Klage gegen den Staat (Bund), die auf Abtretung des heimgefallenen (nunmehr: sich von ihm angeeigneten) Nachlasses gerichtet ist. Dass ein derartiger Anspruch im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt wird, schadet nicht. Entgegen der in der Revision vertretenen Rechtsansicht richtet sich die Verjährung des Anspruchs der Klägerin daher nach § 1487a ABGB.

5. Diese Bestimmung kombiniert eine neue dreijährige subjektive mit der bisherigen dreißigjährigen objektiven Frist. Die dreijährige Frist beginnt für den Berechtigten grundsätzlich mit der Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen zu laufen. Die dreißigjährige Frist beginnt kenntnisunabhängig mit dem Tod des Erblassers. Es handelt sich um eine absolute Befristung. Erbrechtliche Ansprüche verjähren daher nach dieser Regelung schon dann, wenn eine der beiden Fristen abgelaufen ist. Sie verjähren jedenfalls dreißig Jahre nach dem Tod des Erblassers, und zwar auch dann, wenn die kurze Frist noch nicht abgelaufen ist, oder – mangels Kenntnis – noch gar nicht begonnen hatte. Für den Fristenlauf stellt die Einantwortung daher keine Zäsur (mehr) dar (2 Ob 84/19w mwN).

6. Der Lauf der kenntnisabhängigen kurzen Frist des § 1487a Abs 1 ABGB beginnt mit dem 1. 1. 2017, wenn der Anspruch nach dem bis dahin geltenden Recht nicht bereits verjährt ist. Daneben greift die dreißigjährige Frist ab dem Todestag. Soweit die Neuregelung auf ein vor dem 1. 1. 2017 erworbenes Recht anzuwenden ist, gilt daher für dieses Recht nicht nur die kenntnisabhängige kurze, sondern auch die Kombination mit der kenntnisunabhängigen langen Frist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des ersten Satzes des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB und auch daraus, dass der Gesetzgeber die Verjährung im Bereich des Erbrechts einheitlich regeln wollte, weshalb für den Beginn der langen Frist der Tod des Erblassers gewählt wurde (2 Ob 84/19w mwN).

7. Zufolge der Entscheidung 2 Ob 84/19w tritt die Verjährung aufgrund des Ablaufs der langen Frist auch dann ein, wenn die kurze Frist bei Ablauf der langen Frist noch nicht abgelaufen sein sollte. Eine Regelung, wonach die Verjährung für am 1. 1. 2017 noch nicht verjährte Ansprüche jedenfalls erst mit Ablauf der kurzen Frist einträte, sodass die dreißigjährige Frist insofern überhaupt irrelevant wäre, enthält § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB gerade nicht.

Dies ist umso weniger überraschend, als zu der vergleichbaren, ebenfalls eine kenntnisabhängige kurze mit einer kenntnisunabhängigen langen Verjährungsfrist verknüpfenden Vorbildbestimmung des § 1489 ABGB (vgl Dehn in KBB5 § 1487a Rz 2; R. Madl in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 1487a Rz 3) Rechtsprechung und Lehre seit langem davon ausgehen, dass Ansprüche nach Ablauf der langen Verjährungsfrist jedenfalls verjähren, mag auch die kurze Frist noch nicht abgelaufen sein (1 Ob 169/15g mwN; Klang in Klang2 VI 638 mwN; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 15/18; Mader/Janisch in Schwimann/Kodek4 § 1489 Rz 24; Vollmaier in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 1489 Rz 42; R. Madl in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 1489 Rz 21; vgl auch 1 Ob 258/15w; 1 Ob 41/15h; RS0130160 [jeweils zu § 6 AHG]).

8. Dem stehen Vertrauensschutzerwägungen nicht entgegen. Denn im Gegensatz zur Verkürzung der Verjährungsfrist von dreißig Jahren auf drei Jahre in bestimmten Fällen der Erbschaftsklage (vgl ErläutRV 688 BlgNR XV. GP 41) blieb nicht nur die Länge der dreißigjährigen Frist unverändert. Die einheitliche Festsetzung des Beginns dieser Frist hat im Regelfall auch keine vergleichbare Verkürzungswirkung. Dass es in Einzelfällen – wie hier – zu einer solchen Verkürzung kommen kann, liegt grundsätzlich im Regelungsspielraum des Gesetzgebers. Problematisch wäre dieses Ergebnis nur, wenn es aufgrund kurzer Legisvakanz überraschend einträte. Das trifft hier aber nicht zu, weil das ErbRÄG 2015 bereits am 30. 7. 2015 kundgemacht wurde und erst am 1. 1. 2017 in Kraft trat. Daher stand selbst in jenen Fällen, in denen aufgrund der Übergangsbestimmung des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB wegen Ablaufs von dreißig Jahren ab dem Todeszeitpunkt des Erblassers die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche bereits mit Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 eintrat, ausreichend lange Zeit zur Verfügung, gegebenenfalls entsprechende Vorkehrungen zu treffen (2 Ob 84/19w; vgl zur verfassungsrechtlichen Relevanz der Legisvakanz in einer anderen Fallgestaltung VfGH 27. 6. 2018 G 409/2017 ErwGr IV.2.6 [zu § 725 ABGB nF]).

9. Die dreißigjährige Verjährungsfrist, deren Beginn mit dem Todestag der Erblasserin am 28. 9. 1986 feststeht, war somit bei Klagseinbringung am 31. 8. 2018 bereits abgelaufen, sodass der Revision ein Erfolg zu versagen ist.

10. Mangels verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die anzuwendenden Übergangs- bzw Verjährungsbestimmungen besteht keine Veranlassung, diese beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.

11. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO (zur Nebenintervention vgl RS0036057).

Textnummer

E127235

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00175.19B.1217.000

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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