Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden
und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter im Verfahren über den Fristsetzungsantrag des Mag. R***** K*****, infolge Rekurses des Einschreiters gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 8. Oktober 2019, GZ 5 Fs 4/19g, mit dem sein Fristsetzungsantrag vom 18. Juli 2019 abgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der klagende Rechtsanwalt stellt gegen die Beklagte vor dem Bezirksgericht Weiz Honorarforderungen von 3.500 EUR. In diesem Verfahren hat der Kläger im Zusammenhang mit Richterablehnungen mehrere absolut unzulässige Rechtsmittel eingebracht, die von den Vorinstanzen rechtskräftig zurückgewiesen wurden.
Zuletzt brachte der Kläger einen an den Obersten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag ein, der darauf gerichtet ist, dem Bezirksgericht Weiz eine Frist zur Vorlage seines (bereits rechtskräftig zurückgewiesenen) Revisionsrekurses vom 22. 1. 2019 zu setzen.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständiger übergeordneter Gerichtshof wies diesen Fristsetzungsantrag ab und sprach aus, dass diese Entscheidung gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar sei. Voraussetzung für einen Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG sei, dass ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig sei. Der Revisionsrekurs des Klägers sei vom Erstgericht zurückgewiesen worden, sodass keine Säumigkeit vorliege.
Trotz Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses richtet der Kläger dagegen einen Rekurs an den Obersten Gerichtshof.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist jedenfalls unzulässig.
Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs, mit der ein Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG abgewiesen wurde, ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen und das Rechtsmittelvorbringen nicht inhaltlich zu prüfen (RIS-Justiz RS0059291).
Textnummer
E127236European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0040OB00218.19S.1219.000Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020