Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.01.2020Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs2Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 11 Abs 4 NAG ist es nicht erforderlich, dass eine Anzeige oder gar eine Verurteilung des Fehlverhaltens vorliegt.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung (Verbüßung Haftstrafen von insgesamt 7 Jahren und 2 Monaten) am 24.07.2018 keine Straftat mehr begangen hat und er auf Grund von guter Führung vorzeitig aus dem Gefängnis entlassen wurde ist zwar positiv zu werten, kann jedoch auf Grund der kurzen Zeitspanne in Gesamtschau mit den in FF verübten schweren Straftaten nicht zu einer positiven Prognose führen.
Schlagworte
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Ehe, Prognoseentscheidung, Familienangehöriger, Haftstrafen (7 Jahre und 2 Monate), Entlassung, "gute Führung"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.11.177.1.4.2020Zuletzt aktualisiert am
03.02.2020