RS Lvwg 2020/1/20 405-11/177/1/4-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.01.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §11 Abs2
NAG §11 Abs4

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 11 Abs 4 NAG ist es nicht erforderlich, dass eine Anzeige oder gar eine Verurteilung des Fehlverhaltens vorliegt.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung (Verbüßung Haftstrafen von insgesamt 7 Jahren und 2 Monaten) am 24.07.2018 keine Straftat mehr begangen hat und er auf Grund von guter Führung vorzeitig aus dem Gefängnis entlassen wurde ist zwar positiv zu werten, kann jedoch auf Grund der kurzen Zeitspanne in Gesamtschau mit den in FF verübten schweren Straftaten nicht zu einer positiven Prognose führen.

Schlagworte

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Ehe, Prognoseentscheidung, Familienangehöriger, Haftstrafen (7 Jahre und 2 Monate), Entlassung, "gute Führung"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.11.177.1.4.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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