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L82306 Abwasser Kanalisation Steiermark;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde der U in T, vertreten durch D, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Oktober 1995, Zl. 03-12.10 T 43-95/1, betreffend Kanalanschlußverpflichtung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Trahütten, vertreten durch K, C & P, Rechtsanwälte in G), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Gemeinde wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 30. Dezember 1994 wurde die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin verpflichtet, die das bebaute Grundstück Nr. 173/15, KG K, das im Anschlußbereich der öffentlichen Kanalanlage liege, an die von der mitbeteiligten Partei errichtete öffentliche Kanalanlage anzuschließen. Weiters wurde im Spruch des Bescheides (Spruchpunkt B) u. a. angeordnet, daß bis spätestens 31. März 1995 ein Bauentwurf über die Errichtung der Hauskanalanlage und deren Anschluß an die öffentliche Kanalanlage einzubringen sei, da für die Errichtung und den Anschluß der Hauskanalanlage fremder Grund in Anspruch genommen werden müsse. Der Bescheid wurde zunächst durch Hinterlegung am Postamt zugestellt und sodann, nachdem die Sendung nicht behoben wurde und das Schriftstück der Behörde zurückgestellt worden war, neuerlich, nunmehr an den Vertreter der Beschwerdeführerin, zugestellt (diese Zustellung erfolgte am 8. Februar 1995).
Mit Schreiben vom 31. Jänner 1995 an die mitbeteiligte Gemeinde teilte die Beschwerdeführerin als Reaktion auf die Ankündigung einer Begehung ihres Grundstückes mit, daß sie das Bestehen der Kanalanschlußverpflichtung durch Juristen prüfen lassen werde, und untersagte die Begehung des Grundstückes.
Der von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 15. März 1995 teilweise Folge gegeben und der Spruch wie folgt neu gefaßt:
"Die Eigentümer werden gemäß § 6 leg. cit. zur Errichtung und zum Anschluß einer Hauskanalanlage an die öffentliche Kanalanlage verpflichtet. Der Anschluß hat an den im beigelegten Lageplan (Beilage A) bezeichneten Abzweiger bzw. Schacht zu erfolgen.
Sie haben bis spätestens drei Monate nach Rechtskraft dieses Bescheides den Bauentwurf über die Errichtung der Hauskanalanlage und deren Anschluß an die öffentliche Kanalanlage beim Gemeindeamt Trahütten einzubringen.
Bei Verzug ...
Aus Anlaß der Berufung wird der angefochtene Bescheid auch dahingehend ergänzt, als in dem Lageplan M 1:1000, (Beilage A) das Objekt des Berufungswerbers und die Kanalanlage (Kanalstrang-Anschlußstelle) einschließlich der Entfernungen dargestellt sind. Dieser Lageplan ist ein integrierender Bestandteil des Bescheides."
Der Bescheid ist an die Beschwerdeführerin, zu Handen ihrer Vertreter, gerichtet und im wesentlichen damit begründet, daß sich das gegenständliche Objekt laut dem Flächenwidmungsplan im Bauland befinde und das gesamte Bauland in diesem Bereich durch den Kanalstrang erschlossen werde. Der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 5. Dezember 1994 Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs gewährt worden; das entsprechende Schreiben sei auf dem Postamt hinterlegt, jedoch nicht abgeholt worden. Zudem habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Jänner 1995 die Begehung ihres Grundstückes untersagt. Diese Begehung hätte noch vor Erlassung des Bescheides über die Anschlußpflicht stattgefunden und hätte, so wie bei den übrigen Objekten, die Beibringung eines Bauentwurfes ersetzen sollen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung. Im wesentlichen wurde die Vorstellung darauf gestützt, daß die Behörde erstmals mit dem bekämpften Berufungsbescheid bekanntgebe, daß das betreffende Objekt laut gültigem Flächenwidmungsplan sich im Bauland befinde und dass das gesamte Bauland in diesem Bereich durch den Kanalstrang erschlossen werde. Die belangte Behörde gründe erstmals die Kanalanschlußverpflichtung darauf, daß ein zusammenhängender Baulandbereich durch einen Kanalstrang erschlossen werde und daher die Anschlußpflicht unabhängig vom Abstand zum Kanalstrang gegeben sei. Auch sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, welche Grundstücke der Anschlußverpflichtung unterlägen. Des weiteren sei die Entfernung zwischen Kanal und betroffenem Objekt mehr als 100 m und der Kanalplan unrichtig. Weiters erhob die Beschwerdeführerin den Einwand, der Spruch des Bescheides betreffe ganz offenbar nicht ihr Grundstück bzw. sie als Grundeigentümerin, da er "die Eigentümer" verpflichte. Die Paritionsfrist sei unangemessen kurz, da wegen der geotechnischen Probleme für die Ausarbeitung eines derartigen Bauentwurfes eine Zeitspanne von mindestens einem 3/4 Jahr erforderlich sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, daß gemäß § 4 Abs. 1 Steiermärkisches Kanalgesetz 1988 i.d.g.F. die Eigentümer von bebauten Grundstücken in Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet würden, verpflichtet seien, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerk auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m betrage. Befänden sich die Grundstücke im Bauland und werde ein zusammenhängender Baulandbereich durch einen Kanalstrang erschlossen, so entstehe die Anschlußpflicht unabhängig vom Abstand zum Kanalstrang. In diesem Fall habe jedoch der Anschlußverpflichtete die Kosten für die Hauskanalanlage, Instandhaltung und Reinigung nur für eine Anschlußlänge von höchstens 100 m zu tragen. Gemäß § 4 Abs. 5 Stmk. Kanalgesetz seien von der Baubehörde Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 für Bauten vorübergehenden Bestandes, für untergeordnete Nebengebäude und Bauteile sowie für Bauten mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Schmutzwasserentsorgung zu erteilen, wenn dadurch eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs. 1 gewährleistet sei und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie ein Nachteil für die Nachbarschaft nicht entstehe. Gleiches gelte für Regenwässer, wenn ihre Versickerung auf dem eigenen Grundstück möglich sei oder sie als Betriebsmittel Verwendung fänden. Der Nachweis hinsichtlich einer tatsächlich schon vorhandenen schadlosen Schmutzwasserentsorgung schon zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde über die beantragte Ausnahmebewilligung sei von der Beschwerdeführerin nicht erbracht worden. Die Anschlußverpflichtung des gegenständlichen Objektes leite sich ex lege aus § 4 Abs. 1 leg. cit. ab. Ein gesondertes Ermittlungsverfahren sei nicht erforderlich, da die in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen für die Anschlußpflicht gegeben seien. So sei einerseits von Grundstücken, die sich im Bauland befänden, auszugehen und andererseits werde ein zusammenhängender Baulandbereich durch einen Kanalstrang erschlossen. Von der Beschwerdeführerin werde eingewendet, daß sie erstmals mit dem bekämpften Bescheid Kenntnis erlangt habe, daß sich ihr Objekt laut gültigem Flächenwidmungsplan im Bauland befinde und das gesamte Bauland in diesem Bereich durch den Kanalstrang erschlossen werde. Dem sei entgegenzuhalten, daß der Flächenwidmungsplan 1985 in Kraft getreten sei und im Jahre 1990 eine Revision stattgefunden habe, welche auch öffentlich kundgemacht worden sei. Dem weiteren Einwand der Beschwerdeführerin, daß sie im Bescheid nicht erkennen könne, welche Grundstücke durch den Kanalstrang erschlossen würden, sei entgegenzuhalten, daß sich die Beschwerdeführerin im Anschlußverpflichtungsbereich befinde und dies mit Bescheid festgestellt worden sei. Ob andere, nicht in diesem Anschlußbereich liegende Grundstücke ebenfalls von dem Kanalvorhaben betroffen seien, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Weiterhin werde festgestellt, daß die Entfernung im gegenständlichen Verfahren unerheblich sei, zumal festgestellt sei, daß sich die Anschlußpflicht aufgrund der Bestimmung des § 4 Abs. 1 leg. cit. allein durch das im Bauland gelegene Grundstück sowie des zusammenhängenden Baulandbereiches, welche durch einen Kanalstrang erschlossen werde, ergebe. Hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin, erst in der Berufung gegen den Bescheid vom 30. Dezember 1994, des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei, Kenntnis von der falschen Entfernungsangabe erlangt zu haben, sei festzuhalten, daß auf das Ersuchen der mitbeteiligten Partei bezüglich der Feststellungen und allenfalls sonstiger auftretender Fragen am 4. Februar 1995 beim gegenständlichen Objekt anwesend zu sein, der mitbeteiligten Gemeinde mitgeteilt worden sei, daß eine Begehung des Grundstückes unerwünscht sei und außerdem ausdrücklich untersagt werde. Da die Beschwerdeführerin Handlungen unterlassen habe, zu denen sie "verpflichtet sei", könne der mitbeteiligten Partei ein dadurch bewirktes Unterlassen von Erhebungen bzw. ein mangelndes Ergebnis durch Erhebungen nicht vorgeworfen werden. Bezüglich des Einwandes, wonach sich der Bescheid nicht auf die Beschwerdeführerin beziehe, sondern auf andere Eigentümer, sei anzugeben, daß der Spruch diesbezüglich nicht richtig formuliert sei, doch sei aus dem Bescheid eindeutig erkennbar, daß als Adressat ausschließlich die Beschwerdeführerin gemeint sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des Gesetzes über die Ableitung von Wässern im bebauten Gebiet für das Land Steiermark (Kanalgesetz 1988), LGBl. Nr. 79, lauten auszugsweise:
"§ 4
(1) In Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, sind die Eigentümer von bebauten Grundstücken verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Bauwerke desselben Grundstückseigentümers, die mit dem anschlußpflichtigen Bauwerk in unmittelbarer baulicher Verbindung stehen oder ihm eng benachbart sind und wenn Schmutz- oder Regenwässer anfallen (Hof- und sonstige Nebengebäude). Befinden sich die Grundstücke im Bauland (§ 23 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, i.d.g.F.) und wird ein zusammenhängender Baulandbereich durch einen Kanalstrang erschlossen, so entsteht die Anschlußpflicht unabhängig vom Abstand zum Kanalstrang. In diesem Fall hat jedoch der Anschlußverpflichtete die Kosten für die Hauskanalanlage, Instandhaltung und Reinigung (§ 7 Abs. 1) nur für eine Anschlußlänge von höchstens 100 m zu tragen.
...
(5) Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 sind von der Baubehörde für Bauten vorübergehenden Bestandes, für untergeordnete Nebengebäude und Bauteile sowie für Bauten mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Schmutzwasserentsorgung zu erteilen, wenn dadurch eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs. 1 gewährleistet ist und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie ein Nachteil für die Nachbarschaft nicht entsteht. Gleiches gilt für Regenwässer, wenn ihre Versickerung auf dem eigenen Grundstück möglich ist oder sie als Betriebsmittel (z.B. zur Bodenbewässerung) Verwendung finden. Der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Verpflichtung nach Abs. 1 obliegt dem Ausnahmewerber. Die Ausnahmen sind mit Beschränkung auf eine bestimmte Zeitdauer oder gegen Widerruf zu erteilen.
§ 5
(1) Wenn der Anschluß einer Hauskanalanlage an eine Kanalanlage nur über fremden Grund durchgeführt werden kann, ist der Eigentümer des fremden Grundes bzw. der Hauskanalanlage verpflichtet, die Herstellung neuer, die Änderung der Mitbenützung bereits bestehender Grundleitungen sowie die Vornahme der erforderlichen Erhaltungs- und Reinigungsarbeiten unter Inanspruchnahme seines Grundes bzw. seiner Hauskanalanlage gegen eine angemessene, vom Berechtigten zu leistende Entschädigung zu dulden. Diese Verpflichtung ist über Antrag der Baubehörde im Grundbuch ersichtlich zu machen. Für einen Anschluß über öffentlichen Grund ist keine Entschädigung zu leisten.
...
§ 6
(1) Über die Verpflichtung zur Errichtung und zum Anschluß einer Hauskanalanlage, über die Inanspruchnahme fremden Grundes und fremder Hauskanalanlagen sowie über Art und Höhe der Entschädigung ist bei erst zu errichtenden Bauwerken von der Baubehörde zugleich mit der Erteilung der Widmungsbewilligung, wenn sie jedoch schon vorliegt, zugleich mit der Baubewilligung, bei bestehenden in einem amtswegigen Verfahren zu entscheiden. In diesem Fall hat die Entscheidung auch den Auftrag zu enthalten, binnen angemessener Frist einen Bauentwurf über die Errichtung der Hauskanalanlage und ihren Anschluß an die Kanalanlage zur Genehmigung einzubringen. Bei Verzug ist die Baubehörde berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Verpflichteten den Bauentwurf ausarbeiten und die Hauskanalanlage danach ausführen zu lassen."
Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, daß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Kanalgesetzes für die Anschlußverpflichtung hinsichtlich der (im Bescheid der Behörde erster Instanz mit der Grundstücksnummer und Katastralgemeinde spezifizierten) Liegenschaft der Beschwerdeführerin gegeben sind. Unabhängig davon, ob die Entfernung zwischen dem Kanal und dem Objekt der Beschwerdeführerin mehr als 100 m beträgt, ergibt sich die Anschlußpflicht für das Grundstück Nr. 173/15, KG K, aufgrund der Bestimmung des § 4 Abs. 1 dritter Satz des Kanalgesetzes 1988, da es sich im Bauland befindet und ein zusammenhängender Baulandbereich durch einen Kanalstrang erschlossen wird.
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, daß ein gemäß Flächenwidmungsplan nicht zum Bauland zählendes Grundstück der Beschwerdeführerin betroffen sein könne, für welches keine Anschlußverpflichtung bestehe, kann nicht gefolgt werden. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, daß weder der Vorstellung noch dem Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei zu entnehmen sei, welches Grundstück bzw. Bauwerk der Beschwerdeführerin von der Kanalanschlußverpflichtung umfaßt sein soll, ist festzuhalten, daß bereits im Bescheid vom 30. Dezember 1994 des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei das von der Kanalanschlußverpflichtung betroffene Grundstück Nr. 173/15, KG K, genau bezeichnet wurde. Im erstinstanzlichen Bescheid wurde sowohl die Beschwerdeführerin als Adressatin als auch ihre Eigenschaft als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 173/15, KG K, im Spruch genannt. Damit ist bereits durch den erstinstanzlichen Bescheid der mitbeteiligten Partei das Grundstück, auf welches sich die Anschlußverpflichtung bezieht, bescheidmäßig eindeutig festgelegt. Die Spezifizierung der betroffenen Liegenschaft mittels des Lageplans als integrierender Bestandteil des Spruches des Berufungsbescheides dient darüber hinaus der Präzisierung des Behördenwillens.
Es kann daher kein Zweifel bestehen, daß die Bescheide des Bürgermeisters und des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei den vom Verwaltungsgerichtshof an Bescheide gestellten Anforderungen hinsichtlich der Klarheit des Spruches entsprechen. Da - wie bereits dargelegt - sämtliche Bescheide (vom 30. Dezember 1994, vom 15. März 1995 und vom 6. Oktober 1995) den Adressaten - die Beschwerdeführerin - deutlich erkennen lassen, kommt auch der in den Bescheiden verwendeten Formulierung "die Eigentümer" bzw. "des Verpflichteten" keine Bedeutung in dem Sinne zu, daß sie zu unbestimmt wären. Da vielmehr die Adressatin durch ausdrückliche Nennung der Beschwerdeführerin jeweils erkennbar war, erfüllen die Bescheide die Anforderungen, die nach der hg. Rechtsprechung an Bescheide zu stellen sind.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, daß ihr wegen mangelhaft abgeführtem erst- und zweitinstanzlichem Verfahren die Möglichkeit genommen worden sei, die Unrichtigkeit des der Berufungsentscheidung beigelegten Lageplans unter Beweis zu stellen, und dadurch u.a. ein massiver Verstoß auch gegen die Bestimmung des § 37 AVG vorläge, ist ihr entgegenzuhalten, daß zum einen der Einwand der "Unrichtigkeit" nicht konkretisiert wurde und ihr zum anderen als Eigentümerin des (genau bezeichneten) Grundstücks Nr. 173/15, KG K, bereits mit dem Bescheid der Behörde erster Instanz die Anschlußverpflichtung vorgeschrieben wurde. Es ist somit nicht ersichtlich, welche für das Bestehen der Anschlußverpflichtung ausschlaggebende Auswirkung eine allfällige Unrichtigkeit des Lageplanes gehabt haben sollte, zumal die Berufungsbehörde die Anschlußpflicht auf den Umstand stützte, daß das Grundstück im Baulandbereich liege, der von einem Kanalstrang erschlossen werde (es somit auf eine Entfernung vom Kanalstrang für das Bestehen der Anschlußpflicht nicht ankommt). Wenn sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang schon in der Vorstellung gegen die Annahme der Gemeindebehörde, das Grundstück liege im Bauland, gewendet hat, ist dazu festzuhalten, daß sich das Grundstück nach dem im vorgelegten Akt der belangten Behörde befindlichen Flächenwidmungsplan tatsächlich im Bauland befindet (das Grundstück ist als reines Wohngebiet gewidmet). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist somit nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, ohne daß näher darauf einzugehen wäre, ob das anschlußpflichtige Objekt auch (wie die belangte Behörde angenommen hat) weniger als 100 m vom Kanalstrang entfernt ist.
Die Beschwerdeführerin wendet sich weiters dagegen, daß sich im Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei kein Hinweis darauf befinde, weshalb es der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei für erforderlich erachteten, daß die Beschwerdeführerin bis spätestens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides den Bauentwurf über die Errichtung der Hauskanalanlage und deren Anschluß an die öffentliche Kanalanlage einzubringen habe. Auch im nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde werde nicht ausgeführt, weshalb der Beschwerdeführerin lediglich eine Frist von drei Monaten für die Vorlage des Bauentwurfes über die Errichtung der Hauskanalanlage und deren Anschluß an die öffentliche Kanalanlage auferlegt worden sei. Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren hinsichtlich der festgesetzten Frist lediglich die Behauptung aufgestellt, daß "geotechnische Probleme" eine Zeitspanne zur Ausarbeitung eines Bauentwurfes von mindestens einem 3/4 Jahr erfordern würden. Die Behörden sind mangels Vorliegens gegenteiliger Ermittlungsergebnisse davon ausgegangen, daß eine Frist von drei Monaten für die Beibringung eines Bauentwurfes angemessen sei. Der Verwaltungsgerichtshof vermag dieser Annahme nicht entgegenzutreten. Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nach der hg. Rechtsprechung nämlich nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1990, 89/16/0099, 0100). Eine Verpflichtung zur Mitwirkung der Partei ist insbesondere dann gegeben, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung faktische Grenzen gesetzt sind (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1990, Zl. 88/04/0192). Vor allem in Fällen wie dem vorliegenden, in dem von der Partei ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt behauptet wird, obliegt es der Partei, konkrete Anhaltspunkte zu geben, worin die behauptete Ausnahmesituation zu erblicken ist. Die bloße Behauptung des Vorliegens geotechnischer Probleme (die im übrigen auch in der Beschwerde nicht näher spezifiziert werden) reicht nicht aus, eine Nachforschungspflicht der Behörde auszulösen). Es wäre der Beschwerdeführerin oblegen, im Verwaltungsverfahren (jedenfalls im Berufungsverfahren) jene Umstände aufzuzeigen, die es in ihrem Fall als nicht möglich erscheinen ließen, einen Entwurf für den Kanalanschluß binnen dreier Monate vorzulegen. Mit der bloßen Behauptung, es lägen "geotechnische Probleme" vor, hat die Beschwerdeführerin ihrer insoweit bestehenden Mitwirkungspflicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1984, Zl. 84/04/0055, und vom 12. Februar 1985, Zl. 83/04/0258) nicht entsprochen. Es wäre Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, konkrete Umstände darzulegen, die die von der Behörde zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme als unrichtig erscheinen ließen, insbesondere also aufzuzeigen, worin die geotechnischen Probleme bestehen, und warum sie die Ausarbeitung entsprechender Projektsunterlagen innerhalb der Dreimonatsfrist verhindern. In diesem Zusammenhang ist weiters von Bedeutung, daß die Beschwerdeführerin - was auch im Zusammenhang mit den behaupteten geotechnischen Problemen eine Rolle spielt - die Ermittlung des Sachverhalts auch insoweit erschwert hat, als sie mit Schreiben vom 31. Jänner 1995 den Organen der mitbeteiligten Partei die Begehung ihres Grundstückes im Rahmen des Ermittlungsverfahrens untersagte. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig blieb, um erst vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verfahren als mangelhaft zu bekämpften, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitwirkte (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, unter E 69a zu § 37 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei nicht Eigentümerin des Grundstückes 151; Eigentümer sei Herr RP, der eine Leitungsführung über sein Grundstück freiwillig nicht gestatte. Da noch kein Bescheid bestehe, der die mitbeteiligte Partei berechtigen würde, eine Leitung über das Grundstück 151, KG K, zu führen, könne für das Grundstück der Beschwerdeführerin noch gar keine Anschlußverflichtung normiert werden, da weder rechtlich noch technisch die Möglichkeit zur Errichtung und zum Anschluß einer Hauskanalanlage an die öffentliche Kanalanlage möglich sei.
Nach § 5 Abs. 1 Kanalgesetz 1988 ist, wenn der Anschluß einer Hauskanalanlage an eine Kanalanlage nur über fremden Grund durchgeführt werden kann, der Eigentümer des fremden Grundes bzw. der Hauskanalanlage verpflichtet, die Herstellung neuer, die Änderung der Mitbenützung bereits bestehender Grundleitungen sowie die Vornahme der erforderlichen Erhaltungs- und Reinigungsarbeiten unter Inanspruchnahme seines Grundes bzw. seiner Hauskanalanlage gegen eine angemessene, vom Berechtigten zu leistende Entschädigung zu dulden (Abs. 2 trifft Regelungen hinsichtlich der Festsetzung der Entschädigung).
Nach § 6 Abs. 1 Kanalgesetz 1988 ist über die Verpflichtung zur Errichtung und zum Anschluß einer Hauskanalanlage, über die Inanspruchnahme fremden Grundes und fremder Hauskanalanlagen sowie über Art und Höhe der Entschädigung bei erst zu errichtenden Bauwerken von der Baubehörde zugleich mit der Erteilung der Widmungsbewilligung, wenn sie jedoch schon vorliegt, zugleich mit der Baubewilligung, bei bestehenden in einem amtswegigen Verfahren zu entscheiden.
§ 5 Abs. 1 Kanalgesetz 1988 enthält somit eine Duldungsverpflichtung für den Eigentümer des fremden Grundes. Nach § 6 Abs. 1 Kanalgesetz 1988 ist bei bestehenden Bauwerken in einem amtswegigen Verfahren zu entscheiden. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, es liege noch keine Duldungsverpflichtung in Form eines Bescheides vor, ist zu entgegnen, daß es eines solchen bescheidmäßigen Ausspruches dem verpflichteten Nachbarn gegenüber nicht bedarf, um die Anschlußverpflichtung festlegen zu können. Die Anschlußverpflichtung kann vielmehr unabhängig davon ausgesprochen werden, ob ein Bescheid gegenüber dem aus § 5 Abs. 1 Kanalgesetz 1988 verpflichteten Nachbarn erlassen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. März 1997, 96/06/0158). Zum Zeitpunkt des Ausspruches der Anschlußverpflichtung wird vielmehr in der Regel noch nicht feststehen, ob die Erlassung eines solchen Bescheides überhaupt erforderlich ist, da auch eine privatrechtliche Einigung zwischen dem Anschlußpflichtigen und dem Eigentümer des Grundstückes, über welches die Anschlußleitung führen soll, möglich wäre (in Einzelfällen kann es auch dazu kommen, daß dem Anschlußpflichtigen eine Wahlmöglichkeit bleibt, über welches Grundstück er den Anschluß herstellen möchte, sodaß aus der bescheidmäßigen Verpflichtung zur Herstellung des Anschlusses noch nicht ableitbar ist, über welches Grundstück die Anschlußleitung geführt werden wird). Die Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 Kanalgesetz 1988 wird erforderlichenfalls in einem getrennten Verfahren ausgesprochen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Gemeinde betrifft den angesprochenen Ersatz für Stempelgebühren, von deren Entrichtung die Gemeinde gemäß § 2 Z. 2 Gebührengesetz 1957 befreit ist.
Wien, am 3. September 1998
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995060243.X00Im RIS seit
11.07.2001