Entscheidungsdatum
26.09.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G314 2217418-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2019,
Zl. XXXX, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Mit der Eingabe vom 19.09.2019 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich zurück. Das Verfahren ist daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zukommt, nicht zu lösen war.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2217418.1.01Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020