Entscheidungsdatum
01.10.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W148 2179074-1/12E
W148 2179083-1/14E
W148 2178509-1/18E
W148 2179070-1/12E
W148 2179071-1/11E
W148 2179073-1/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 29.08.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAME DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von (1) XXXX ,
geb. XXXX , StA. Afghanistan, (2) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, (3) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, (4) mj. XXXX , geb. XXXX , (5) mj. XXXX , geb. XXXX StA. Afghanistan, sowie
(6) XXXX , geb. XXXX gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils XXXX , Zl. (1) Zl. XXXX - XXXX ,
(2) Zl. XXXX - XXXX , (3) ZI. XXXX - XXXX , (4) Zl XXXX - XXXX . und
(5) Zl. XXXX - XXXX sowie (6) Zl. XXXX - XXXX
A)
I. Der Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III. Der Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb. XXXX und mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX , mj. XXXX , mj.
XXXX und mj. XXXX gemäß § 34 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
IV. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , mj.
XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX , alle StA. Afghanistan damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
V. Der Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, gegen die Entscheidung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen
XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, auf Dauer unzulässig ist.
VI. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.08.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2019 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W148.2179083.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020