TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/13 G308 2225120-1

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Veröffentlicht am 13.11.2019
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Entscheidungsdatum

13.11.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §18 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

G308 2225120-1/2Z

TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Wien, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 10.10.2019, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid, Zl. XXXX vom 10.10.2019 wies das BFA in Spruchpunkt I den Antrag von XXXX (im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), geboren XXXX, StA Serbien alias XXXX auf internationalen Schutz vom 25.09.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idgF ab, in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z13 Asylgesetz den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Serbien ab. In Spruchpunkt III wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz nicht erteilt, in Spruchpunkt IV gemäß § 10 Abs 1 Z3 Asylgesetz iVm § 9 BFA- Verfahrensgesetz, BGBl. I 17/2012 (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I 100/2005 (FPG) idgF erlassen. In Spruchpunkt V wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist, und in Spruchpunkt VI einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und § 55 Abs 1a BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt VII wurde gemäß § 5 Abs. 1(BFA-VG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, in Spruchpunkt VIII gem. § 53 Abs 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und in Spruchpunkt IX ihm gemäß § 15b Abs 1 Asylgesetz aufgetragen, in einem genauer genannten Quartier Unterkunft zu nehmen.

2. Mit Schreiben vom 04.11.2019 erhob der BF durch den Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, fristgerecht Beschwerde. Darin wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzgl. Spruchpunkt I oder gegebenenfalls II oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungwürdigen Gründen beantragt, oder in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

3. Mit Schreiben vom 04.11.2019 legte das BFA die Beschwerde mitsamt Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor, wo er am 07.11.2019 eingelangt ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und stellte am 25.09.2019 zum dritten Mal im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Er brachte im Zuge seines Verfahrens vor dem BFA im Wesentlichen vor, er sei in Serbien von Kriminellen bedroht worden, da er Schulden habe und die Lage für Roma schlecht sei.

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat, wo es den, dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten aktuell gültigen Länderfeststellungen, zufolge innerhalb der Staatspolizei auch eine eigene Abteilung zur Bekämpfung der schweren und organisierten Kriminalität gibt und in einigen Fällen gegen mit kriminellen Organisationen kooperierende Polizeibeamte erfolgreich vorgegangen wurde. Der BF hat in Österreich zwei Kinder mit verschiedenen Frauen, und eine Ehefrau, mit denen er jedoch lt. eigener Angabe allesamt keinen Kontakt hat.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:

Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten.

Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.

3.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt A.):

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der BF Staatsangehöriger von Serbien und somit eines sicheren Herkunftsstaates ist und das Vorbringen des BF hinsichtlich der Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.

Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist § 18 Abs. 2 BFA-VG auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Beschluss vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, zu § 18 Abs. 5 BFA-VG in der damals geltenden Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 (FrÄG 2017) ausgeführt, dass diese Bestimmung nur so gelesen werden kann, dass das BVwG über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat. Eine solche dringende Behandlung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, in jenen Fällen, in denen nach der Erfahrung das Rechtsschutzinteresse mangels echter Gefährdung des Antragstellers am geringsten ist, ein beschleunigtes Verfahren durchzuführen (Rz 25 und 26).

Der VwGH hat mit Beschluss vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024-4, ausgeführt, dass das BVwG über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde (förmlich) zu entscheiden hat.

Mit Erkenntnis vom 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, hat sich der VwGH im Zusammenhang mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden in Verfahren auf Grund von Anträgen auf internationalen Schutz nach § 18 Abs. 1 BFA-VG mit den Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) vom 19.06.2018, Gnandi, C-181/16, und vom 05.07.2018, C., J. und S., C-269/18 PPU, auseinandergesetzt und auf Grund dessen ausgeführt, dass § 18 Abs. 5 und § 16 Abs. 4 BFA-VG im Sinne unionsrechtlicher Vorgaben, insbesondere der Richtlinie 2013/32/EU (sog. Verfahrensrichtlinie), auszulegen sind. In Entsprechung einer solchen unionsrechtskonformen Auslegung hat das BVwG bei seiner Entscheidung über den Verbleib eines Antragstellers in Österreich nach Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA zunächst zu klären, ob eine besondere Verfahrenskonstellation vorliegt, in der unter Bedachtnahme auf Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie eine Beendigung des Verbleibs des Antragstellers vor der Entscheidung über seine Beschwerde in der Hauptsache gerechtfertigt ist. Diese gerichtliche Überprüfung entspricht im Wesentlichen jener, die auch bei Entscheidung über die Beschwerde des Asylwerbers gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG vorgenommen werden muss. Die bereits in der oben angeführten Entscheidung des VwGH vom 13.09.2016 dem BVwG auferlegte Verpflichtung, über die Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden, wird vom VwGH - zur Herstellung eines unionsrechtskonformen Zustandes der nationalen Rechtslage - ungeachtet der erfolgten Änderungen im Gesetzestext auch für die novellierte Fassung des § 18 Abs. 5 BFA-VG durch das FrÄG 2017 aufrechterhalten. Das BVwG hat nach den Vorgaben des § 18 Abs. 5 BFA-VG auch im Blick zu haben, ob anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dadurch wird auch dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Art. 18, 19 Abs. 2 GRC entsprochen. Nach den unionsrechtlichen Vorgaben müssen die Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung überdies gesetzlich solange ausgesetzt sein, solange der Betroffene gemäß Art. 46 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verbleiben darf. Im Zusammenhalt mit Art. 46 Abs. 6 der Verfahrensrichtlinie hat dies zur Folge, dass die Aussetzung der Rechtswirkungen jedenfalls bis zur Entscheidung des Gerichtes, ob der Antragsteller (zumindest) während des Rechtsmittelverfahrens im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verleiben darf, vorgesehen sein muss. Dem wird im österreichischen Recht grundsätzlich - und zwar jedenfalls im Zusammenhang mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme - durch die siebentägige Wartepflicht nach § 16 Abs. 4 BFA-VG entsprochen. Ist bei Ablauf dieser Frist aber noch keine gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung ergangen, muss zur Erzielung eines unionsrechtskonformen Zustandes davon ausgegangen werden, dass sich die gesetzlich angeordnete Wartepflicht bis zur tatsächlichen Entscheidung des Gerichtes über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verlängert und die Wirkungen der Rückkehrentscheidung jedenfalls bis dahin ausgesetzt sind.

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:

Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.

Zunächst ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Entscheidung des VwGH vom 13.12.2018 (Rz 23 und 28) zu prüfen, ob eine besondere Verfahrenskonstellation vorliegt, die unter Bedachtnahme auf Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie eine Aufenthaltsbeendigung vor der Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache gerechtfertigt ist.

Gemäß dem mit "Beschleunigtes Verfahren" betitelten § 27a Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann in den in § 18 Abs. 1 BFA-VG genannten Fällen das Verfahren beschleunigt geführt werden. Diese Verfahren sind längstens innerhalb von fünf Monaten zu entscheiden. Diese Frist kann jedoch überschritten werden, sofern dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlich ist. Diesfalls gilt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG.

Gemäß Art. 31 Abs. 8 lit. b der Verfahrensrichtlinie kann ein Prüfungsverfahren beschleunigt durchgeführt werden, wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne dieser Richtlinie kommt.

Die Tatbestände des § 18 Abs. 1 Z 1 und Z 5 BFA-VG finden in Art. 31 Abs. 8 lit. b der Verfahrensrichtlinie Deckung. Im vorliegenden Fall liegt somit eine besondere Verfahrenskonstellation im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH vor.

Des Weiteren ist nach Maßgabe des § 18 Abs. 5 BFA-VG zu prüfen, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Art. 18, 19 Abs. 2 GRC eingehalten wird.

Klarzustellen ist, dass die Entscheidung des BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Vorgaben des § 18 Abs. 5 BFA-VG auch im Blick haben muss, ob anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dadurch wird auch dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Art. 18, 19 Abs. 2 GRC entsprochen.

Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr für die beschwerdeführende Partei bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der BF verwies in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf seine durch kriminelle Machenschaften in Serbien gefährdete (finanzielle) Situation hin.

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat, wo es den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten aktuell gültigen Länderfeststellungen zufolge innerhalb der Staatspolizei auch eine eigene Abteilung zur Bekämpfung der schweren und organisierten Kriminalität gibt und in einigen Fällen gegen mit kriminellen Organisationen kooperierende Polizeibeamte erfolgreich vorgegangen wurde. Auch Angehörige von Minderheiten sind bei der Polizei tätig, Roma sind trotz gesellschaftlicher Diskriminierung gesetzlich gleichgestellt.

Es ist im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK bedeuten würde.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechende Interessen voraus. Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm. § 1 Herkunftsstaaten-Verordnung kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146 ua).

Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall allenfalls konkret zu berücksichtigende private oder familiäre Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der beschwerdeführenden Partei nicht hervorgekommen.

Der Umstand, dass die belangte Behörde im Spruch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziffer 4 des § 18 Abs. 1 BFA-VG gestützt hat, nicht aber - wie sich aus der rechtlichen Begründung hingegen ergibt - auch auf die Ziffern 2 und 5, bleibt in rechtlicher Hinsicht ohne Belang, zumal die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG nur das Vorliegen einer der alternativ angeführten Aberkennungsgründe erfordert und nicht das (kumulative) Vorliegen mehrerer oder aller der angeführten Gründe. Liegen die Voraussetzungen eines der angeführten Aberkennungsgründe in inhaltlicher Hinsicht vor, so erweist sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtmäßig.

Aufgrund des vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten Gesamtverhaltens erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht.

In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zuletzt ohne Beschäftigung war, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer erneut entsprechende strafbare Handlungen setzen wird. Vor diesem Hintergrund ist die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.

Es sind im Rahmen einer Grobprüfung auch keine Umstände hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Serbien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G308.2225120.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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