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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
ASVG §324 Abs3Rechtssatz
Das Bundesfinanzgericht darf die Versagung der Familienbeihilfe nicht darauf stützen, dass die öffentliche Hand (hier: der Bund) die Kosten des typischen Unterhalts getragen hätte, wenn dem Bund oder unmittelbar der Anstalt, in welchem der Sohn der Beihilfebezieherin untergebracht war, bereits ein Betrag vom Pensionsanspruch des Sohnes ausbezahlt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017160004.J03Im RIS seit
04.02.2020Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020