RS Vwgh 2019/11/27 Ra 2019/16/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2019
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1090
ABGB §1091
GebG 1957 §33 TP5

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/16/0180 B 27.11.2019

Rechtssatz

Ein Bestandvertrag - Miete oder Pacht - besteht in der Überlassung des Gebrauchs einer unverbrauchbaren Sache oder deren Teile gegen Entgelt auf gewisse Zeit. Gebrauch besteht entweder in der bloßen Verwendung der Sache zum Bestandzweck (Miete) oder bei der Pacht auch in der Fruchtziehung (vgl. etwa Würth in Rummel, Kommentar zum ABGB Bd. 13, Rz 1 f zu § 1090 ABGB mwN). Demnach ist Miete die Überlassung zum bloßen Gebrauch (Verwendung der Sache) ohne Fruchtziehung, Pacht hingegen zum Gebrauch und zur Fruchtziehung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160179.L03

Im RIS seit

04.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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