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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1090Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/16/0180 B 27.11.2019Rechtssatz
Ein Bestandvertrag - Miete oder Pacht - besteht in der Überlassung des Gebrauchs einer unverbrauchbaren Sache oder deren Teile gegen Entgelt auf gewisse Zeit. Gebrauch besteht entweder in der bloßen Verwendung der Sache zum Bestandzweck (Miete) oder bei der Pacht auch in der Fruchtziehung (vgl. etwa Würth in Rummel, Kommentar zum ABGB Bd. 13, Rz 1 f zu § 1090 ABGB mwN). Demnach ist Miete die Überlassung zum bloßen Gebrauch (Verwendung der Sache) ohne Fruchtziehung, Pacht hingegen zum Gebrauch und zur Fruchtziehung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160179.L03Im RIS seit
04.02.2020Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020