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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §914Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/16/0180 B 27.11.2019Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/16/0053 E 24. Juni 2010 VwSlg 8558 F/2010 RS 2Stammrechtssatz
Die Gebührentatbestände des § 33 GebG verwenden im Allgemeinen die Begriffe des Zivilrechtes. Für die Abgrenzung unterschiedlich geregelter gebührenpflichtiger Rechtsgeschäfte voneinander ist daher deren zivilrechtliche Einordnung maßgebend. Enthält ein einheitlicher Vertrag verschiedenen Vertragstypen entnommene Elemente, ist er gebührenrechtlich nach seinem überwiegenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Zweck zu beurteilen. Für die Rechtsnatur eines Vertrages ist die nach § 914 ABGB ermittelte Absicht der Parteien hinsichtlich der Wirkungen des Vertrages maßgebend. Dabei kommt es vor allem auf den von den Parteien bei Abschluss des Vertrages verfolgten, objektiv erkennbaren Zweck des Vertrages an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. März 1990, 89/15/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160179.L02Im RIS seit
04.02.2020Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020